Gebrauchtwagengarantie vs. Neuwagengarantie

Dezember 13, 2007

So unterschiedlich kann über Garantiezusagen entschieden werden.

Gebrauchtwagengarantie

Der BGH hat am 17.10.2007 entschieden, dass eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt,  wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist (BGH, VIII ZR 251/06).

Neuwagengarantie

Dagegen hat der Bundesgerichtshof am 12.12.2007 entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur “um den Preis” der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer “Gegenleistung” gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird (BGH, VIII ZR 187/06). Pressemitteilung des BGH


Gebrauchtwagenkauf - Beweislastumkehr des § 476 BGB

August 15, 2007

Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

BGH, Urteil vom 18.7.2007, Az: VIII ZR 259/06

Mir scheint, also ob der BGH hier in Sachen Beweislastumkehr zurück rudert. Noch im Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) hatte der BGH entschieden, dass die Beweislastumkehr dem Käufer dann nicht hilft, wenn nicht feststeht, ob der Mangel bzw. Schaden auf einen Fahrfehler des Käufers oder einen “wirklichen Mangel” des Fahrzeugs zurückzuführen ist.
Nicht anders lag es im vorliegend entschiedenen Fall - es war nach dem Gutachten auch nicht sicher, ob der Mangel (Zylinderkopfdichtung, Ventilstegeriss) schon vor Gefahrübergang vorlag oder erst nach Gefahrübergang durch Überbeanspruchung oder Fahren mit zu wenig Kühlmittel eingetreten ist. Trotzdem soll nun zu Gunsten des Käufers die Beweislastumkehr gelten.


Muster zur Widerrufsbelehrung bei eBay

Juli 13, 2007

eBay stellt nun erstmals ein Muster für die Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Es entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und die entscheidenden Probleme werden nochmals erläutert. eBay übernimmt selbstverständlich keinerlei Haftung, da sich die Rechtsprechung in diesem Bereich praktisch täglich ändern kann.


Widerrufsbelehrung muss auch über wesentliche Rechte informieren

Juni 25, 2007

Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentlichen Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen an das Gesetz.

Das (auch umstrittene) Muster für Widerrufsbelehrungen in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gibt daher im Text auch vor: “Im Falle eines Widerrufs sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben”.

Der Verbraucher ist daher nicht nur über die für ihn nachteiligen sondern auch über die Rechtsfolgen aufzuklären, die für ihn von Vorteil sind.

(BGH v. 12.04.2007, VII ZR 122/06)


“Haustürgeschäft” bei Vertragsschluss in einer Einkaufspassage

März 26, 2007

Wird einem Passanten in der Passage eines Einkaufszentrums unerwartet eine Bügelpresse zum Kauf angeboten, so handelt es sich beim dem darauf zustande gekommen Vertrag um ein widerrufliches Haustürgeschäft.

Die Haustürrichtlinie  gilt für Verträge, die während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs oder anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, weiter für Verträge, bei denen der Verbraucher “unter ähnlichen … Bedingungen”ein Angebot gemacht hat.  In solchen Situationen soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, seine Verpflichtungen aus den Verträgen nochmals zu überdenken.

Der Vertrag über die Bügelpresse wurde überraschend im Bereich der Passage geschlossen, die nicht zu den Verkaufsräumen zählte. Die verkaufte Ware war für die Passage auch unüblich und der Käufer musste nicht damit rechnen.

(LG Dresden, Urt. v. 10.10.2006 - 13 S 299/06)

Vorliegend kam es wie so oft auf den Einzelfall an, insbesondere war die Art der Ware (Bügelpresse) zur berücksichtigen. Es wird sich regelmäßig dann nicht um eine Haustürgeschäft handeln, wenn der Passant in der Einkaufspassage mit dem Verkauf der jeweiligen Ware rechnen muss. Ist z.B. als besonderes “Highlight” ein Weihnachts- oder Ostermarkt in der Passage aufgebaut, so wird der Kauf von Waren an diesen Ständen kein Haustürgeschäft sein. Unterschreibt man in all dem Trubel aber ein Zeitschriftenabo oder eine ADAC-Mietgliedschaft, so wird auch hier ein Widerrufsrecht von 2 Wochen gelten.


Keine Haftung des Einzelhändlers für “explodierende” Limonadenflasche

März 1, 2007

Ein Einzelhändler ist verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihm wirtschaftlichen Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass Verbraucher die von ihm angebotene Ware keine Gesundheitsschäden erleiden.

Die Ursach für die Explosion der Flasche liegt in kleinen Haarrissen, die mit bloßem Auge nicht erkennbar sind. Ob und wann eine solche Flasche explodiert, ist nicht vorhersehbar. Das Risiko lässt sich durch Kühlung der Verkaufsräume geringfügig minimieren - dieser Aufwand kann vom Händler aber nicht verlangt werden.

Allerdings haftet der Hersteller der Flaschen nach § 1 Produkthaftungsgesetz.

(BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 223/06)