Steuern sparen durch Adoption?

Mai 28, 2009

Das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerrecht hat die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und leibliche Kinder deutlich großzügiger bemessen. Es hat aber andererseits die Steuersätze für entferntere und nicht  Verwandte dramatisch erhöht, und zwar auf 30% schon bei relativ kleinen Erbschaften oder Schenkungen. Mehr und mehr ältere Menschen bleiben heute ohne Ehegatten und kinderlos. Diese Steuerauswirkungen treffen daher einen ständig größer werdenden Personenkreis. Um solchen Personen dennoch die Weitergabe ihres Vermögens an ihnen zwar nahe stehende, aber nicht eng verwandte Mitmenschen zu ermöglichen, ohne dass der Empfänger Steuern von 30% und mehr bezahlen muss, wird ihnen teilweise empfohlen, die Adoption eines von ihnen bevorzugten, bereits volljährigen, Erben in Betracht zu ziehen.

Allerdings stößt eine Umsetzung dieser Empfehlung doch auf erhebliche Probleme:

  • Die Adoption eines Erwachsenen muss beim Familiengericht beantragt und durch den Richter entschieden werden. Voraussetzung und hauptsächliches Ziel der Erwachsenenadoption ist, dass zwischen den Beteiligten ein familiengleiches Eltern- Kind- Verhältnis besteht oder konkret in der Zukunft zu erwarten ist. Dieses Verhältnis soll durch die Adoption auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden. Dass hierdurch auch Steuervorteile entstehen, ist zwar nicht verboten, darf jedoch keinesfalls der Hauptzweck des Adoptionsantrags sein. Ein solcher Antrag muss daher wohlüberlegt und gut begründet sein.
  • Der Richter muss zwingend die leiblichen Eltern und Geschwister des zu Adoptierenden mit einbeziehen; auf deren Interessen, auch rein wirtschaftlicher Art, ist Rücksicht zu nehmen.
  • Im Gegensatz zu Minderjährigen erlöschen bei der Adoption eines Erwachsenen dessen Rechtsbeziehungen zu seinen bisherigen Verwandten (Eltern, Geschwister usw.) nicht, mit der Folge, dass der Adoptierte weiterhin gegenüber seinen leiblichen Verwandten zu Unterhalt und Unterstützung verpflichtet sein kann. Der Adoptierte erwirbt lediglich ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu dem Adoptierenden. Aber auch in diesem Verhältnis bestehen dann die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen; diese haben sogar Vorrang zu den Beziehungen zu seinen bisherigen Verwandten.

Stimmt der Richter einer Adoption zu, erwirbt der Adoptierte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen (bei zwei Adoptiveltern: zwei) zusätzlichen Kinderfreibetrag von 400.000 EUR sowie die weiteren Vergünstigungen der Steuerklasse 1. Diese Vorteile können natürlich auch schon zu Lebzeiten des Adoptierenden mit einer Schenkung genutzt werden, und entstehen alle 10 Jahre neu.

Dennoch: Vor die schnöde Steuerrechnung hat das Gesetz den Familienrichter gesetzt, der verpflichtet ist, die Adoptionsanträge nach allen Seiten hin zu prüfen und den Hintergrund auch selbst zu ermitteln. So wird wohl die Zahl der gestellten Adoptionsanträge zukünftig zunehmen, allerdings keinesfalls auch in gleichem Maße die Zahl der bewilligten Adoptionen. Die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet kann jedoch angesichts der steigenden Zahl der „Single- Erblasser“ spannend werden.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater

Anwaltskanzlei Seidel & Collegen


Die Abgeltungssteuer 2009 – Nachfolger für „ZASt“ und „KESt“

November 22, 2007

Bestandteil der im Sommer 2007 verabschiedeten Unternehmenssteuerreform, und einer der Bausteine zur Gegenfinanzierung der Absenkung der betrieblichen Steuern, ist die Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab 2009. Für private Kapitalanleger ändert sich damit ihre Steuersituation grundlegend:

Statt Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer soll künftig eine einheitliche Steuer von 25% auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen erhoben werden. Mit dem Abzug ist die Besteuerung dieser Einkünfte abgegolten, d.h., weder die Einkünfte noch – leider auch – die einbehaltene Steuer sind in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Den größten Vorteil aus dieser Neuregelung haben sicher die privaten Großanleger und -verdiener, da die Steuerbelastung von 25% erheblich unter dem Einkommensteuer-Spitzen-satz von 42% liegt. Kleinverdiener, die aus ihrem sonstigen Einkommen keine oder nur eine sehr niedrige Steuer zahlen, haben allerdings nach wie vor die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte und Steuerabzugsbeträge wie bisher in ihrer Steuererklärung zu erfassen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

- Betroffen sind alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden. Besteuert werden auch alle Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, und zwar – da die Spekulationsfristen ebenfalls abgeschafft sind – unabhängig von der Besitzdauer. Ausgenommen sind nur Veräußerungsgewinne aus vor 2008 (!) erworbenen Papieren.

- Verluste aus Aktienverkäufen können nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht aber mit sonstigen Einnahmen aus Kapitalanlagen.

- Ein neuer Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR für Verheiratete) löst die bisherigen Sparer-Freibeträge und Werbungskosten-Pauschbeträge ab. Ein Abzug höherer Wer-bungskosten ist ausgeschlossen. Damit werden kreditfinanzierte Geldanlagen steuerlich un-interessant.

- Dividenden aus Aktien unterliegen derzeit lediglich zur Hälfte der Einkommensteuer („Halbeinkünfteverfahren“), Zinseinnahmen dagegen in vollem Umfang. Künftig wird sich die Steu-erbelastung beider Anlageformen angleichen, da das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Anla-gen in Aktien verlieren damit zum erheblichen Teil ihren Rendite-Vorsprung gegenüber festverzinslichen Werten. Aus diesem Grund kann es Sinn machen, z. B. Kursgewinne noch vor 2009 zu realisieren, von Aktien auf festverzinsliche Wertpapiere umzusteigen, sowie Zins-einnahmen in die Zeit nach 2008 zu verlagern, indem man jetzt z. B. abgezinste Bundesschatzbriefe erwirbt.

Fest steht, dass Vater Staat mit der Steuerreform den Kapitalanlegern und Spekulanten z. T. erheblich tiefer in die Tasche greift. Mit welchen „Produkten“, also Fonds- oder Zertifikats-Modellen die Geldeinsammlerbranche zur Ausnutzung neuer Steuerlücken auf die veränderte Lage reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt – Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen

Der Artikel erschien am 21.11.2007 im Chemnitzer Amtsblatt