Freistellung für die Pflege von Angehörigen

Oktober 6, 2008

Seit dem 1. Juli 2008 können sich Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen möchten, nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) von der Arbeit freistellen lassen.

Kurzfristige Freistellung

Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Arbeitnehmer nach § 2 PflegeZG das Recht, bis zu 10 Tagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfs-gerechte Pflege zu organisieren oder die Pflege selbst zu übernehmen. Die Freistellung hat ggf. sofort zu erfolgen. Der Arbeitnehmer muss seinen Chef darüber nur informieren. „Nein“ sagen darf der Arbeitgeber zum Freistellungswunsch nicht. Diesen Anspruch auf kurzfristige Freistellung haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Ob während der kurzzeitigen Freistellung Lohn fortgezahlt wird, hängt davon ab, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht. Fehlen entsprechende Regelungen, kann nach § 616 BGB Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung bei „vorübergehender Verhinderung“ bestehen. Danach besteht ein Fortzahlungsanspruch aber nur, abhängig vom Einzelfall, für wenige Tag. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die vollen 10 Tage wird wohl nicht bestehen, was letztlich aber die Arbeitsgerichte noch klären müssen. Es kann daher günstiger sein, zunächst nur weniger als 10 Tage in Anspruch zu nehmen, damit für diese Zeit ein Fortzahlungsanspruch auch sicher besteht.

Pflegezeit

Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können sich nach §§ 3, 4 PflegeZG bis zu sechs Monate lang von ihrem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen längere Zeit zu Hause betreuen möchten. Die Pflegezeit muss mindestens zehn Tage vor deren Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Ebenso sind auf Wunsch des Arbeitnehmers Teilzeitregelungen möglich. Der Arbeitgeber kann die Gewährung der Pflegezeit nicht ablehnen, darf sich aber die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigen lassen.

Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer genießt von der Ankündigung bis zum Ende der 10-tägigen Freistellung oder dem Ende der 6-monatigen Pflegezeit besonderen Kündigungs-schutz nach § 5 PflegeZG.

Sozialversicherungen

Sowohl während der kurzen Freistellungsphase als auch während einer längerfristigen Pflegezeit ist der pflegende Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich geschützt. Während der kurzzeitigen Freistellung bleiben Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen, es setzt lediglich die Beitragspflicht aus.

Für die Fälle der längerfristigen Pflegezeit nach § 3 PflegeZG sieht das Pflegeversicherungsweiterentwicklungsgesetz Schutzregelungen vor: Die Beitrags-zahlung zur Rentenversicherung wird von der Pflegekasse übernommen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Pflegende wird auch für die Zeit von maximal sechs Monaten von der Pflegekasse kostenlos arbeitslosenversichert.


Sperrzeit bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Februar 7, 2008

Drohenden Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld-I-Bezug (§§ 118 ff. SGB III) können erhebliche sozial- und arbeitsrechtliche Komplikationen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufwerfen.

Durch die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Versicherten davor geschützt werden, dass sie für Risiken haftet, die der Arbeitnehmer selbst zu verantworten hat. Es soll auch verhindert werden, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit durch den Anspruchsberechtigten manipuliert wird.

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 SGB III). Sie tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis löst oder durch sein Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Abwicklungsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach vorausgegangener Kündigung. Da ein aktiver Lösungsakt vorausgesetzt wird, löst es keine Sperrzeit aus, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt. Es trifft ihn keine Obliegenheit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Nicht als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt auch das Auslaufenlassen einer Befristung, eine Abfindungskündigung nach § 1a KSchG oder ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, solange er kein Umgehungsgeschäft darstellt.

Arbeitgeberkündigungen führen nur dann zur Sperrzeit, wenn sie aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen; wenn also ein schwerwiegend vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, welches eine Kündigung rechtfertigt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine grob fahrlässig verursachte Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis führt.

Ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeit wegen nachweisbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Auch nachweisbare Mobbinghandlungen des Arbeitgebers, der Zuzug zum Ehegatten oder die Betreuung eines nahen unterhaltsberechtigten Angehörigen können einen wichtigen Grund darstellen.

Nach der neueren Rechtsprechung ist kein Raum für eine Sperrzeit, wenn eine betriebsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich objektiv gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist dem Arbeitnehmer auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gestattet, ohne dass gegen ihn eine Sperrzeit verhängt wird, wenn er sich dadurch Vorteile wie z.B. eine Abfindung oder bessere Bewerbungschancen durch entsprechende Zeugnisformulierungen sichern kann.

Allerdings empfiehlt es sich, um jedes Sperrzeitrisiko zu vermeiden, einen solchen Vertrag vor Abschluss durch einen fachlich versierten Anwalt prüfen zu lassen.

Artikel wurde im Chemnitzer Amtsblatt veröffentlicht.


Die Abgeltungssteuer 2009 - Nachfolger für “ZASt” und “KESt”

November 22, 2007

Bestandteil der im Sommer 2007 verabschiedeten Unternehmenssteuerreform, und einer der Bausteine zur Gegenfinanzierung der Absenkung der betrieblichen Steuern, ist die Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab 2009. Für private Kapitalanleger ändert sich damit ihre Steuersituation grundlegend:

Statt Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer soll künftig eine einheitliche Steuer von 25% auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen erhoben werden. Mit dem Abzug ist die Besteuerung dieser Einkünfte abgegolten, d.h., weder die Einkünfte noch - leider auch - die einbehaltene Steuer sind in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Den größten Vorteil aus dieser Neuregelung haben sicher die privaten Großanleger und -verdiener, da die Steuerbelastung von 25% erheblich unter dem Einkommensteuer-Spitzen-satz von 42% liegt. Kleinverdiener, die aus ihrem sonstigen Einkommen keine oder nur eine sehr niedrige Steuer zahlen, haben allerdings nach wie vor die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte und Steuerabzugsbeträge wie bisher in ihrer Steuererklärung zu erfassen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

- Betroffen sind alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden. Besteuert werden auch alle Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, und zwar - da die Spekulationsfristen ebenfalls abgeschafft sind - unabhängig von der Besitzdauer. Ausgenommen sind nur Veräußerungsgewinne aus vor 2008 (!) erworbenen Papieren.

- Verluste aus Aktienverkäufen können nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht aber mit sonstigen Einnahmen aus Kapitalanlagen.

- Ein neuer Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR für Verheiratete) löst die bisherigen Sparer-Freibeträge und Werbungskosten-Pauschbeträge ab. Ein Abzug höherer Wer-bungskosten ist ausgeschlossen. Damit werden kreditfinanzierte Geldanlagen steuerlich un-interessant.

- Dividenden aus Aktien unterliegen derzeit lediglich zur Hälfte der Einkommensteuer („Halbeinkünfteverfahren“), Zinseinnahmen dagegen in vollem Umfang. Künftig wird sich die Steu-erbelastung beider Anlageformen angleichen, da das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Anla-gen in Aktien verlieren damit zum erheblichen Teil ihren Rendite-Vorsprung gegenüber festverzinslichen Werten. Aus diesem Grund kann es Sinn machen, z. B. Kursgewinne noch vor 2009 zu realisieren, von Aktien auf festverzinsliche Wertpapiere umzusteigen, sowie Zins-einnahmen in die Zeit nach 2008 zu verlagern, indem man jetzt z. B. abgezinste Bundesschatzbriefe erwirbt.

Fest steht, dass Vater Staat mit der Steuerreform den Kapitalanlegern und Spekulanten z. T. erheblich tiefer in die Tasche greift. Mit welchen „Produkten“, also Fonds- oder Zertifikats-Modellen die Geldeinsammlerbranche zur Ausnutzung neuer Steuerlücken auf die veränderte Lage reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt - Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen

Der Artikel erschien am 21.11.2007 im Chemnitzer Amtsblatt


Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Juli 6, 2007

Die bereits jetzt beginnenden heißen Sommertage sind für den Urlaub herrlich, am Arbeitsplatz können Sie aber eine Qual sein.Umstritten ist die Frage, ob Arbeitnehmer an zu heißen Tagen von ihrem Chef „Hitzefrei“ verlangen können.

Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitsräume so einzurichten, dass ihre Arbeitnehmer „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur der Dienstleistung gestattet“. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt am Arbeitsplatz eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Etwas konkreter wird die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 6,1 Punkt 3.3) in der es heißt: „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll plus 26° C nicht überschreiten. Bei darüberliegenden Außentemperaturen darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.“

Nun wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich dabei nur um eine „Sollvorschrift“ handele, aus der der Arbeitnehmer keine Ansprüche etwa auf Hitzefrei gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.

Andererseits ist diese Arbeitsplatzrichtlinie verbindlicher als mancher glauben mag. Nach dem Wortlaut muss auch bei Außentemperaturen über 26° C die Überschreitung der Raumtemperatur über 26° C der „Ausnahmefall“ sein und nicht der Regelfall.

Arbeitsgerichtsurteile gibt es zu dieser Problematik noch nicht. Dies verwundert wenig, da Arbeitnehmer ihren Chef aus nachvollziehbaren Gründen während des laufenden Arbeitsverhältnisses eher selten verklagen.

Allerdings existieren mehrere Urteile zum Gewerbemietrecht, die sich eindeutig zur Verbindlichkeit der 26 Grad-Grenze geäußert haben (z.B. LG Bielefeld vom 25.03.2003; OLG Düsseldorf vom 04.06.1998, Az.: 24 U 194/96). Hier hatten Mieter, die zugleich Arbeitgeber waren, aufgrund der zu warmen Räume geklagt. Die Gerichte bestätigten etwa ein Kündigungsrecht des Mieters oder verpflichteten den Vermieter dazu, die Einhaltung der 26 Grad-Grenze in den Räumen zu gewährleisten. Zu diesem Ergebnis kamen die Gerichte nur, weil sie die Arbeitnehmerschutzvorschriften zugunsten der Mieter angewendet haben.

Im Fall eines Reisebüros, hat das OLG Hamm (Urt. v. 18.10.1994, Az.: 7 U 132/93) den Vermieter verurteilt, zu gewährleisten, dass die Innentemperatur in dem Geschäftslokal bei einer Außentemperatur von 32° C  26° C nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.

Die Zivilgerichte sind sich daher einig, dass Arbeitsschutzrichtlinie 6,1 keine unverbindliche Sollvorschrift darstellt, sondern dass die 26° C auch an Hochsommertagen nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen. Selbst während besonders heißer Tage muss die Arbeitsplatztemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegen.

Für ein Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nur an einem Arbeitsplatz verrichten braucht, der den Vorschriften der ASR 6,1 genügt, ansonsten hat er ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. BAG v. 19.02.1997, Az.: 5 AZR 982/94).

Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, an extrem heißen Tagen die Temperatur am Arbeitsplatz zu messen, sich mit Kollegen abzustimmen und gemeinsam beim Chef das Problem der Hitze und mangelnden Konzentration anzusprechen und Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen.

Arbeitgeber sollten versuchen auch im eigenen Interesse eine Lösung zu finden, da Hitze am Arbeitsplatz nachweislich zu schlechten Arbeitsergebnissen führen kann und die Gesundheit gefährdet. Lüfter oder mobile Klimageräte können genauso wie kostenlose Erfrischungsgetränke das Betriebsklima verbessern.


Ist Zahlungsunfähigkeit strafbar?

Juni 22, 2007

Artikel im Chemnitzer Amtsblatt zum Thema „Insolvenzrecht“/ 15.05.2006

Das Szenario ist bekannt: Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, sind die Krankenkassen meist die ersten, die die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragen und so dem Betrieb auch noch die letzte Luft zum weiterleben nehmen. Kann der Unternehmer dann nicht ganz schnell das fehlende Geld zusammenkratzen, um die Kasse zur Rücknahme ihres Insolvenzantrages zu bewegen, ist das Ende des Betriebes besiegelt.
Für den Unternehmer bedeutet dies nicht nur einen oft die eigene Existenz bedrohenden finanziellen Verlust, sondern in der Regel auch, dass gegen ihn der Staatsanwalt ermittelt: § 266 a des Strafgesetzbuches stellt das Nichtabführen, auch schon das verspätete Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer bei Fälligkeit der Beiträge gar nicht mehr in der Lage war, diese zu bezahlen, aber diese Situation vorhersehen konnte.
Dem hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil des 2. Zivilsenates vom 18.04.2005 wenigstens teilweise Einhalt geboten:

Er hat entschieden, dass jedenfalls für eine GmbH und ihre Geschäftsführung bei Eintritt einer Insolvenzlage (Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung) es nach dem Insolvenzrecht vorrangiges Ziel sein muss, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Auch die Krankenkassen dürfen keine Vorzugsbehandlung erfahren. Folglich kann sich der GmbH-Geschäftsführer auch nicht strafbar machen, wenn er in dieser Lage keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Allerdings hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einem Beschluss vom 09.08.2005 dem teilweise widersprochen:
Eine Strafbarkeit nach § 266 a StGB entfällt für den GmbH-Geschäftsführer nur, wenn er - vor Fälligkeit der Beiträge - nach Erkennen der Insolvenzlage rechtzeitig innerhalb der 3- Wochen- Frist des § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz entweder die finanzielle Schieflage der Gesellschaft beseitigt und die Beiträge nachentrichtet, oder wenn er selbst Insolvenzantrag stellt. Das Fenster zur Straflosigkeit bei Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge ist also für den GmbH-Geschäftsführer nur einen Spalt geöffnet. Für Einzelunternehmer, Gesellschafter einer GbR oder OHG oder Komplementäre einer KG kennt der Strafrichter nach wie vor kein Pardon: Wer im Zustand der Zahlungsunfähigkeit sein Unternehmen fortführt und keine Sozialversicherungsbeiträge abführt, wird bestraft. Die einzige Möglichkeit, dieser bedrückenden Folge zumindest zeitweise zu entgehen, besteht darin, mit den Sozialkassen rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge eine Stundungs-/ Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Für die Dauer einer solchen Vereinbarung entfällt die Strafbarkeit, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen - vor Ablauf der Stundungsfrist - sich selbst entschließen sollte, seine Tätigkeit zu beenden.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater


Wohnungswechsel – Pflichten aus beendetem Mietverhältnis

Juni 22, 2007

Der Umzug in eine neue Wohnung ist in der Regel mit Freude verbunden. Diese sollte nicht durch Streitigkeiten bei Rückgabe der „alten“ Wohnung getrübt werden. Daher ist es wichtig, seine Verpflichtungen als Mieter bei Auszug und
Wohnungsrückgabe zu kennen. Anlass zu Querelen liegt stets in der Frage, ob und wenn ja, welche Schönheitsreparaturen an der abzugebenden Wohnung noch durchzuführen sind. In der Vergangenheit wurde bereits mehrfach darüber berichtet,
dass der BGH die so genannten „starren Fristen“ für unwirksam erklärt hat. Der Mieter muss nicht renovieren, wenn die festgelegten Fristen den Zustand der Wohnung unberücksichtigt lassen. Im Mietvertrag gibt es aber auch meist noch eine
Regelung, die den Mieter bei Auszug zur Zahlung für noch nicht fällige Renovierungen verpflichtet. Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den „Fristenklauseln“ nunmehr auch auf solche Zahlungsbestimmungen übertragen. Auch
hier sind inzwischen „starre“ Abgeltungsregelungen unwirksam. Sieht der Mietvertrag vor, dass z.B. nach einjähriger Mietdauer 25% der Renovierungskosten zu zahlen sind, die Wohnung sieht aber aus, wie gerade erst eingezogen und frisch renoviert, so muss eine Ausnahme von der Zahlungshöhe möglich sein. Eine Berechnungsgrundlage, die eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung nicht zulässt, löst keine Zahlungspflicht des
Mieters aus. Um einen Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten zu verpflichten, muss eine so genannte „Abgeltungsklausel“ folgende Zulässigkeitskriterien aufweisen:

- Fristen und Prozentsätze müssen sich an den üblichen Renovierungsfristen ausrichten und dürfen nur als Regel, nicht als starre Größe gelten,
- ein völliger Kostenersatz ist unzulässig, da er einer Vornahmepflicht zur Renovierung gleich käme,
- der Kostenvoranschlag des Vermieters darf nicht verbindlich vorgegeben werden, dem Mieter ist die Möglichkeit einzuräumen, selbst einen Kostenvoranschlag beizubringen,
- dem Mieter darf nicht untersagt werden, zur Abwendung seiner Zahlungspflicht vor Ende des Mietverhältnisses selbst zu renovieren.

Vor Auszug aus einer Wohnung sollte der Mietvertrag also genau geprüft werden, um spätere unliebsame Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Vermieter zu vermeiden.

Anke Krohn
Rechtsanwältin


Der blockierende Miterbe

Juni 22, 2007

Bei Erbfällen mit einer Mehrzahl von Erben bilden diese eine Erbengemeinschaft, und zwar so lange, bis der Nachlass verteilt, versilbert oder sonst auseinandergesetzt ist. Nach dem Gesetz kann die Erbengemeinschaft Maßnahmen zur Auseinandersetzung des Nachlasses nur treffen, wenn alle Miterben zustimmen.
So kommt es häufig zur Blockade der Auseinandersetzung durch einzelne Miterben. Oft bleibt den Erben dann nur der Weg in die Zwangsversteigerung des Nachlasses, denn dies kann jeder Erbe ohne Zustimmung der anderen beantragen. In der Regel führt diese Art der Nachlassverwertung jedoch zu schmerzhaften persönlichen Konsequenzen und zu hohen Wertverlusten.
Wie lassen sich solche Situationen lösen oder vermeiden? Zunächst kann der Erblasser selbst dafür sorgen, dass keine Erbengemeinschaft entsteht,indem er durch Testament einen Alleinerben bestimmt und eventuelle weitere Personen mit Vermächtnissen abfindet, welche der Alleinerbe zu erfüllen hat. Soll eine Erbengemeinschaft entstehen, kann der Erblasser einen Streit um das Erbe durch Einsetzen eines Testamentsvollstreckers verhindern. Aber auch die Miterben können einen von ihnen oder einen Außenstehenden zum Erbschaftsverwalter bestimmen, oder einem Schiedsgericht die Erbauseinandersetzung übertragen - wenn alle zustimmen! Sie können - wiederum einstimmig - einen Mediator einschalten, in der Regel ein Rechtsanwalt oder Richter mit spezieller Ausbildung und Erfahrung in der Streitschlichtung. Möglich ist auch, dass alle Erben beim Nachlassgericht die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 89 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) beantragen. Sollte aber tatsächlich eine Blockadesituation entstanden sein und alle Versuche der Schlichtung versagen, stehen den Erben nur bescheidene Mittel und Wege offen: Der blockierende Erbe kann dann auf Mitwirkung verklagt werden, allerdings nur, soweit es um Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses geht, also z.B. um die Zustimmung zum Abschluss oder zur Kündigung von Mietverträgen, wenn zum Nachlass eine vermietete Immobilie gehört. Entsteht der Erbengemeinschaft durch die Blockade ein Schaden, z.B. durch Mietausfall, ist der blockierende Miterbe zum Schadensersatz verpflichtet. Es besteht jedoch keine rechtliche Möglichkeit, den blockierenden Miterben zur Mitwirkung bei Verfügungen über den Nachlass, wie Verkauf der Immobilie, Geldanlagegeschäfte o.ä., zu zwingen. Um seinen Erben Ungemach zu ersparen, sollte daher jeder Erblasser, der Streit um sein Erbe befürchten muss, rechtzeitig durch Abfassen eines Testamentes die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses regeln. Rechtsanwälte und Notare beraten bei der richtigen Formulierung.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen