Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldenanerkenntnisses.
Wird auf eine geprüfte Rechnung, die eine Doppelabrechnung enthält, gezahlt, so ergibt sich aus der Zahlung kein Anspruch auf Zahlung der Doppelabrechnung – der Rechnungsempfänger kann den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.
Ein deklaratorische oder auch „bestätigendes“ Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis. Es setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit doer der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annnahme feststellen lassen.
Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen.
(BGH 11.01.07 – VII ZR 165/05)
Verfasst von Michael C. Neubert