Ist Zahlungsunfähigkeit strafbar?

Juni 22, 2007

Artikel im Chemnitzer Amtsblatt zum Thema „Insolvenzrecht“/ 15.05.2006

Das Szenario ist bekannt: Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, sind die Krankenkassen meist die ersten, die die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragen und so dem Betrieb auch noch die letzte Luft zum weiterleben nehmen. Kann der Unternehmer dann nicht ganz schnell das fehlende Geld zusammenkratzen, um die Kasse zur Rücknahme ihres Insolvenzantrages zu bewegen, ist das Ende des Betriebes besiegelt.
Für den Unternehmer bedeutet dies nicht nur einen oft die eigene Existenz bedrohenden finanziellen Verlust, sondern in der Regel auch, dass gegen ihn der Staatsanwalt ermittelt: § 266 a des Strafgesetzbuches stellt das Nichtabführen, auch schon das verspätete Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer bei Fälligkeit der Beiträge gar nicht mehr in der Lage war, diese zu bezahlen, aber diese Situation vorhersehen konnte.
Dem hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil des 2. Zivilsenates vom 18.04.2005 wenigstens teilweise Einhalt geboten:

Er hat entschieden, dass jedenfalls für eine GmbH und ihre Geschäftsführung bei Eintritt einer Insolvenzlage (Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung) es nach dem Insolvenzrecht vorrangiges Ziel sein muss, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Auch die Krankenkassen dürfen keine Vorzugsbehandlung erfahren. Folglich kann sich der GmbH-Geschäftsführer auch nicht strafbar machen, wenn er in dieser Lage keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Allerdings hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einem Beschluss vom 09.08.2005 dem teilweise widersprochen:
Eine Strafbarkeit nach § 266 a StGB entfällt für den GmbH-Geschäftsführer nur, wenn er - vor Fälligkeit der Beiträge - nach Erkennen der Insolvenzlage rechtzeitig innerhalb der 3- Wochen- Frist des § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz entweder die finanzielle Schieflage der Gesellschaft beseitigt und die Beiträge nachentrichtet, oder wenn er selbst Insolvenzantrag stellt. Das Fenster zur Straflosigkeit bei Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge ist also für den GmbH-Geschäftsführer nur einen Spalt geöffnet. Für Einzelunternehmer, Gesellschafter einer GbR oder OHG oder Komplementäre einer KG kennt der Strafrichter nach wie vor kein Pardon: Wer im Zustand der Zahlungsunfähigkeit sein Unternehmen fortführt und keine Sozialversicherungsbeiträge abführt, wird bestraft. Die einzige Möglichkeit, dieser bedrückenden Folge zumindest zeitweise zu entgehen, besteht darin, mit den Sozialkassen rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge eine Stundungs-/ Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Für die Dauer einer solchen Vereinbarung entfällt die Strafbarkeit, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen - vor Ablauf der Stundungsfrist - sich selbst entschließen sollte, seine Tätigkeit zu beenden.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater


Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Mai 19, 2007

Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei Insolvenzanfechtung.

Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von 3 Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig nicht von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Lücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann eine Liquiditätsbilanz aufzustellen sein.

(BGB 12.10.06 – IX ZR 228/03)


Sozialversicherungsbeiträge in der Insolvenz

März 6, 2007

Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309).

(BGH 25.09.06 – II ZR 108/05)