Dem Kläger war folgende Dienstbarkeit bewilligt worden:
Der jeweilige Eigentümer hat Wege- und Durchfahrtsrecht über Grünstück Flurstücknummer xxx und Recht auf Verlegung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen. Der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Anlage .
Die Zufahrt war zuvor mit einem normalen Tor versehen. Der Beklagte hat einen elektrischen Schließmechanismus einbauen lassen - das Tor ließ sich sowohl über Fernbedienung als auch über einen Knopf am Tor öffnen.
Der Kläger verlangt, dass das Tor in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr offen gehalten wird.
Mit dieser Forderung hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das Tor stehts verschlossen gehalten wird. Der Kläger kann das Tor jederzeit mit der Fernbedienung öffnen, ohne dass er das Auto verlassen muss - im Übrigen ist das Tor über einen zusätzlichen Knopf am Tor zu öffnen. Auch die Besucher des Klägers können zum einen das stets offene Fußgängertor nutzen und ihnen kann nach Klingeln auch das andere Tor jederzeit per Fernbedienung geöffnet werden.
Das Wegerecht ist schonend auszuüben, § 1020 BGB. Dabei ist anerkannt, dass ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor verschlossen zu halten ist und der Berechtigte damit verbunden geringfügige Erschwernisse hinzunehmen hat.
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2006 - 9 U 132/05)
Verfasst von Michael C. Neubert