Mai 28, 2009
Das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerrecht hat die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und leibliche Kinder deutlich großzügiger bemessen. Es hat aber andererseits die Steuersätze für entferntere und nicht Verwandte dramatisch erhöht, und zwar auf 30% schon bei relativ kleinen Erbschaften oder Schenkungen. Mehr und mehr ältere Menschen bleiben heute ohne Ehegatten und kinderlos. Diese Steuerauswirkungen treffen daher einen ständig größer werdenden Personenkreis. Um solchen Personen dennoch die Weitergabe ihres Vermögens an ihnen zwar nahe stehende, aber nicht eng verwandte Mitmenschen zu ermöglichen, ohne dass der Empfänger Steuern von 30% und mehr bezahlen muss, wird ihnen teilweise empfohlen, die Adoption eines von ihnen bevorzugten, bereits volljährigen, Erben in Betracht zu ziehen.
Allerdings stößt eine Umsetzung dieser Empfehlung doch auf erhebliche Probleme:
- Die Adoption eines Erwachsenen muss beim Familiengericht beantragt und durch den Richter entschieden werden. Voraussetzung und hauptsächliches Ziel der Erwachsenenadoption ist, dass zwischen den Beteiligten ein familiengleiches Eltern- Kind- Verhältnis besteht oder konkret in der Zukunft zu erwarten ist. Dieses Verhältnis soll durch die Adoption auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden. Dass hierdurch auch Steuervorteile entstehen, ist zwar nicht verboten, darf jedoch keinesfalls der Hauptzweck des Adoptionsantrags sein. Ein solcher Antrag muss daher wohlüberlegt und gut begründet sein.
- Der Richter muss zwingend die leiblichen Eltern und Geschwister des zu Adoptierenden mit einbeziehen; auf deren Interessen, auch rein wirtschaftlicher Art, ist Rücksicht zu nehmen.
- Im Gegensatz zu Minderjährigen erlöschen bei der Adoption eines Erwachsenen dessen Rechtsbeziehungen zu seinen bisherigen Verwandten (Eltern, Geschwister usw.) nicht, mit der Folge, dass der Adoptierte weiterhin gegenüber seinen leiblichen Verwandten zu Unterhalt und Unterstützung verpflichtet sein kann. Der Adoptierte erwirbt lediglich ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu dem Adoptierenden. Aber auch in diesem Verhältnis bestehen dann die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen; diese haben sogar Vorrang zu den Beziehungen zu seinen bisherigen Verwandten.
Stimmt der Richter einer Adoption zu, erwirbt der Adoptierte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen (bei zwei Adoptiveltern: zwei) zusätzlichen Kinderfreibetrag von 400.000 EUR sowie die weiteren Vergünstigungen der Steuerklasse 1. Diese Vorteile können natürlich auch schon zu Lebzeiten des Adoptierenden mit einer Schenkung genutzt werden, und entstehen alle 10 Jahre neu.
Dennoch: Vor die schnöde Steuerrechnung hat das Gesetz den Familienrichter gesetzt, der verpflichtet ist, die Adoptionsanträge nach allen Seiten hin zu prüfen und den Hintergrund auch selbst zu ermitteln. So wird wohl die Zahl der gestellten Adoptionsanträge zukünftig zunehmen, allerdings keinesfalls auch in gleichem Maße die Zahl der bewilligten Adoptionen. Die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet kann jedoch angesichts der steigenden Zahl der „Single- Erblasser“ spannend werden.
Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen
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Erbrecht, Steuerrecht | Mit Tag(s) versehen: Adoption, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer |
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Verfasst von Michael C. Neubert
März 28, 2009
Hat ein Mensch die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode in einem Testament niedergelegt, gibt es beim Eintritt des Erbfalls regelmäßig enttäuschte Gesichter bei Kindern oder Ehegatten, wenn deren gesetzliches Erbrecht empfindlich beschränkt oder gar ausgeschlossen wurde. Ihnen steht zwar gegen die eingesetzten Erben der Anspruch auf den Pflichtteil zu; dessen Ermittlung und Durchsetzung gestaltet sich aber oft rechtlich wie auch zwischenmenschlich schwierig. Wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht im Einzelnen über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informiert ist, ist er auf die Angaben des Erben angewiesen. Dieser ist in der Regel wenig interessiert, Auskünfte zu erteilen oder Nachforschungen anzustellen. Gesetz (§ 2314 BGB) und Rechtsprechung ziehen hier folgende Grenzen:
- Generell ist der Erbe verpflichtet, ein vollständiges und detailliertes Nachlassverzeichnis mit Wertangaben zu den einzelnen Nachlassgegenständen zu erstellen. Zur Vervollständigung muss der Erbe selbst Auskünfte z. B. von Banken, Versicherungen, Steuerberater des Erblassers einholen. Er muss auch konkreten Hinweisen z. B. des Pflichtteilsberechtigten nachgehen.
- Auf Verlangen ist der Erbe verpflichtet, den Wert der Gegenstände (Immobilie, Kfz, Schmuck) durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen. Ist der Nachlass allerdings wertlos, muss sich der Pflichtteilsberechtigte mit einer „einfachen“ Auskunft begnügen.
- Schlussendlich hat der Erbe – auf Verlangen – die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern, allerdings nur dann, wenn seine Angaben Anlass zu Zweifeln gegeben haben.
- Der Erbe muss auch Auskunft geben über lebzeitige Schenkungen des Erblassers, soweit diese gem. § 2325 BGB Einfluss auf den Pflichtteil haben können. Dies betrifft sämtliche Schenkungen der letzten 10 Jahre sowie sämtliche Zuwendungen an den Ehegatten ohne jede zeitliche Begrenzung. Hierzu gehört natürlich auch die Angabe solcher Verfügungen, denen zwar eine Gegenleistung gegenüberstand, wo aber das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen ist, z. B. Schenkung der Immobilie für Pflegedienste über einen kurzen Zeitraum.
- Oft entsteht Streit, wie weit der Erbe über sein eigenes Wissen hinaus verpflichtet ist, Erkundigungen über frühere Jahre einzuholen oder die Entwicklung des Erblasservermögens offen zu legen. Der Bundesgerichtshof sieht diese Pflicht dann als gegeben an, wenn konkrete, nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser sein Vermögen durch derartige Zuwendungen gemindert hat. Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, kann der Pflichtteilsberechtigte auch nicht z. B. die Offenlegung der Kontobewegungen des Erblassers für die letzten 10 Jahre verlangen.
- Der Erbe kann seine Auskunftspflicht aber auch dadurch erfüllen, dass er den Pflichtteilsberechtigten selbst zur Einholung von Bankauskünften ermächtigt.
Das Auskunftsrecht des Enterbten stellt nur einen kleinen Ausschnitt der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil dar. In jedem Fall empfiehlt es sich, sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben, bei Zweifelsfragen den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen und – soweit eine einvernehmliche und faire Regelung zwischen den Beteiligten nicht möglich ist – diesem die Wahrnehmung der Rechte zu übertragen.
Gerhard Seidel
Rechtsanwalt, Steuerberater
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Erbrecht |
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Verfasst von Michael C. Neubert
Juni 22, 2007
Bei Erbfällen mit einer Mehrzahl von Erben bilden diese eine Erbengemeinschaft, und zwar so lange, bis der Nachlass verteilt, versilbert oder sonst auseinandergesetzt ist. Nach dem Gesetz kann die Erbengemeinschaft Maßnahmen zur Auseinandersetzung des Nachlasses nur treffen, wenn alle Miterben zustimmen.
So kommt es häufig zur Blockade der Auseinandersetzung durch einzelne Miterben. Oft bleibt den Erben dann nur der Weg in die Zwangsversteigerung des Nachlasses, denn dies kann jeder Erbe ohne Zustimmung der anderen beantragen. In der Regel führt diese Art der Nachlassverwertung jedoch zu schmerzhaften persönlichen Konsequenzen und zu hohen Wertverlusten.
Wie lassen sich solche Situationen lösen oder vermeiden? Zunächst kann der Erblasser selbst dafür sorgen, dass keine Erbengemeinschaft entsteht,indem er durch Testament einen Alleinerben bestimmt und eventuelle weitere Personen mit Vermächtnissen abfindet, welche der Alleinerbe zu erfüllen hat. Soll eine Erbengemeinschaft entstehen, kann der Erblasser einen Streit um das Erbe durch Einsetzen eines Testamentsvollstreckers verhindern. Aber auch die Miterben können einen von ihnen oder einen Außenstehenden zum Erbschaftsverwalter bestimmen, oder einem Schiedsgericht die Erbauseinandersetzung übertragen – wenn alle zustimmen! Sie können – wiederum einstimmig – einen Mediator einschalten, in der Regel ein Rechtsanwalt oder Richter mit spezieller Ausbildung und Erfahrung in der Streitschlichtung. Möglich ist auch, dass alle Erben beim Nachlassgericht die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 89 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) beantragen. Sollte aber tatsächlich eine Blockadesituation entstanden sein und alle Versuche der Schlichtung versagen, stehen den Erben nur bescheidene Mittel und Wege offen: Der blockierende Erbe kann dann auf Mitwirkung verklagt werden, allerdings nur, soweit es um Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses geht, also z.B. um die Zustimmung zum Abschluss oder zur Kündigung von Mietverträgen, wenn zum Nachlass eine vermietete Immobilie gehört. Entsteht der Erbengemeinschaft durch die Blockade ein Schaden, z.B. durch Mietausfall, ist der blockierende Miterbe zum Schadensersatz verpflichtet. Es besteht jedoch keine rechtliche Möglichkeit, den blockierenden Miterben zur Mitwirkung bei Verfügungen über den Nachlass, wie Verkauf der Immobilie, Geldanlagegeschäfte o.ä., zu zwingen. Um seinen Erben Ungemach zu ersparen, sollte daher jeder Erblasser, der Streit um sein Erbe befürchten muss, rechtzeitig durch Abfassen eines Testamentes die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses regeln. Rechtsanwälte und Notare beraten bei der richtigen Formulierung.
Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen
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Verfasst von Gerhard Seidel
Mai 25, 2007
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
Grund dafür ist, dass die Erbengemeinschaft nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist.
(BGH 17.10.06 – VIII ZB 94/05)
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Verfasst von Michael C. Neubert