RA Seidel - Fortbildung zur Erbenhaftung

März 7, 2008

Herr Rechtsanwalt Seidel hat an einem Seminar zur “Taktik im überschuldeten Nachlass” und zur Erbenhaftung teilgenommen.


RA Seidel - Teilnahme 3. Deutscher Erbrechtstag

Februar 29, 2008

Herr Rechtsanwalt Seidel hat am 3. Deutschen Erbrechtstag in Berlin teilgenommen. Neben einer Vorausschau auf die geplante Erbschaftssteuerreform wurden die Themen “Privatautonomie im Erbrecht”, “Unternehmensbewertung im Erbrecht” und das Stiftungsrecht besprochen


Der blockierende Miterbe

Juni 22, 2007

Bei Erbfällen mit einer Mehrzahl von Erben bilden diese eine Erbengemeinschaft, und zwar so lange, bis der Nachlass verteilt, versilbert oder sonst auseinandergesetzt ist. Nach dem Gesetz kann die Erbengemeinschaft Maßnahmen zur Auseinandersetzung des Nachlasses nur treffen, wenn alle Miterben zustimmen.
So kommt es häufig zur Blockade der Auseinandersetzung durch einzelne Miterben. Oft bleibt den Erben dann nur der Weg in die Zwangsversteigerung des Nachlasses, denn dies kann jeder Erbe ohne Zustimmung der anderen beantragen. In der Regel führt diese Art der Nachlassverwertung jedoch zu schmerzhaften persönlichen Konsequenzen und zu hohen Wertverlusten.
Wie lassen sich solche Situationen lösen oder vermeiden? Zunächst kann der Erblasser selbst dafür sorgen, dass keine Erbengemeinschaft entsteht,indem er durch Testament einen Alleinerben bestimmt und eventuelle weitere Personen mit Vermächtnissen abfindet, welche der Alleinerbe zu erfüllen hat. Soll eine Erbengemeinschaft entstehen, kann der Erblasser einen Streit um das Erbe durch Einsetzen eines Testamentsvollstreckers verhindern. Aber auch die Miterben können einen von ihnen oder einen Außenstehenden zum Erbschaftsverwalter bestimmen, oder einem Schiedsgericht die Erbauseinandersetzung übertragen - wenn alle zustimmen! Sie können - wiederum einstimmig - einen Mediator einschalten, in der Regel ein Rechtsanwalt oder Richter mit spezieller Ausbildung und Erfahrung in der Streitschlichtung. Möglich ist auch, dass alle Erben beim Nachlassgericht die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 89 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) beantragen. Sollte aber tatsächlich eine Blockadesituation entstanden sein und alle Versuche der Schlichtung versagen, stehen den Erben nur bescheidene Mittel und Wege offen: Der blockierende Erbe kann dann auf Mitwirkung verklagt werden, allerdings nur, soweit es um Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses geht, also z.B. um die Zustimmung zum Abschluss oder zur Kündigung von Mietverträgen, wenn zum Nachlass eine vermietete Immobilie gehört. Entsteht der Erbengemeinschaft durch die Blockade ein Schaden, z.B. durch Mietausfall, ist der blockierende Miterbe zum Schadensersatz verpflichtet. Es besteht jedoch keine rechtliche Möglichkeit, den blockierenden Miterben zur Mitwirkung bei Verfügungen über den Nachlass, wie Verkauf der Immobilie, Geldanlagegeschäfte o.ä., zu zwingen. Um seinen Erben Ungemach zu ersparen, sollte daher jeder Erblasser, der Streit um sein Erbe befürchten muss, rechtzeitig durch Abfassen eines Testamentes die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses regeln. Rechtsanwälte und Notare beraten bei der richtigen Formulierung.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen


Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und parteifähig

Mai 25, 2007

Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.

Grund dafür ist, dass die Erbengemeinschaft nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist.

(BGH 17.10.06 – VIII ZB 94/05)