Das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerrecht hat die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und leibliche Kinder deutlich großzügiger bemessen. Es hat aber andererseits die Steuersätze für entferntere und nicht Verwandte dramatisch erhöht, und zwar auf 30% schon bei relativ kleinen Erbschaften oder Schenkungen. Mehr und mehr ältere Menschen bleiben heute ohne Ehegatten und kinderlos. Diese Steuerauswirkungen treffen daher einen ständig größer werdenden Personenkreis. Um solchen Personen dennoch die Weitergabe ihres Vermögens an ihnen zwar nahe stehende, aber nicht eng verwandte Mitmenschen zu ermöglichen, ohne dass der Empfänger Steuern von 30% und mehr bezahlen muss, wird ihnen teilweise empfohlen, die Adoption eines von ihnen bevorzugten, bereits volljährigen, Erben in Betracht zu ziehen.
Allerdings stößt eine Umsetzung dieser Empfehlung doch auf erhebliche Probleme:
- Die Adoption eines Erwachsenen muss beim Familiengericht beantragt und durch den Richter entschieden werden. Voraussetzung und hauptsächliches Ziel der Erwachsenenadoption ist, dass zwischen den Beteiligten ein familiengleiches Eltern- Kind- Verhältnis besteht oder konkret in der Zukunft zu erwarten ist. Dieses Verhältnis soll durch die Adoption auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden. Dass hierdurch auch Steuervorteile entstehen, ist zwar nicht verboten, darf jedoch keinesfalls der Hauptzweck des Adoptionsantrags sein. Ein solcher Antrag muss daher wohlüberlegt und gut begründet sein.
- Der Richter muss zwingend die leiblichen Eltern und Geschwister des zu Adoptierenden mit einbeziehen; auf deren Interessen, auch rein wirtschaftlicher Art, ist Rücksicht zu nehmen.
- Im Gegensatz zu Minderjährigen erlöschen bei der Adoption eines Erwachsenen dessen Rechtsbeziehungen zu seinen bisherigen Verwandten (Eltern, Geschwister usw.) nicht, mit der Folge, dass der Adoptierte weiterhin gegenüber seinen leiblichen Verwandten zu Unterhalt und Unterstützung verpflichtet sein kann. Der Adoptierte erwirbt lediglich ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu dem Adoptierenden. Aber auch in diesem Verhältnis bestehen dann die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen; diese haben sogar Vorrang zu den Beziehungen zu seinen bisherigen Verwandten.
Stimmt der Richter einer Adoption zu, erwirbt der Adoptierte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen (bei zwei Adoptiveltern: zwei) zusätzlichen Kinderfreibetrag von 400.000 EUR sowie die weiteren Vergünstigungen der Steuerklasse 1. Diese Vorteile können natürlich auch schon zu Lebzeiten des Adoptierenden mit einer Schenkung genutzt werden, und entstehen alle 10 Jahre neu.
Dennoch: Vor die schnöde Steuerrechnung hat das Gesetz den Familienrichter gesetzt, der verpflichtet ist, die Adoptionsanträge nach allen Seiten hin zu prüfen und den Hintergrund auch selbst zu ermitteln. So wird wohl die Zahl der gestellten Adoptionsanträge zukünftig zunehmen, allerdings keinesfalls auch in gleichem Maße die Zahl der bewilligten Adoptionen. Die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet kann jedoch angesichts der steigenden Zahl der „Single- Erblasser“ spannend werden.
Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen
Verfasst von Michael C. Neubert
Verfasst von Michael C. Neubert