Hat ein Mensch die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode in einem Testament niedergelegt, gibt es beim Eintritt des Erbfalls regelmäßig enttäuschte Gesichter bei Kindern oder Ehegatten, wenn deren gesetzliches Erbrecht empfindlich beschränkt oder gar ausgeschlossen wurde. Ihnen steht zwar gegen die eingesetzten Erben der Anspruch auf den Pflichtteil zu; dessen Ermittlung und Durchsetzung gestaltet sich aber oft rechtlich wie auch zwischenmenschlich schwierig. Wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht im Einzelnen über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informiert ist, ist er auf die Angaben des Erben angewiesen. Dieser ist in der Regel wenig interessiert, Auskünfte zu erteilen oder Nachforschungen anzustellen. Gesetz (§ 2314 BGB) und Rechtsprechung ziehen hier folgende Grenzen:
- Generell ist der Erbe verpflichtet, ein vollständiges und detailliertes Nachlassverzeichnis mit Wertangaben zu den einzelnen Nachlassgegenständen zu erstellen. Zur Vervollständigung muss der Erbe selbst Auskünfte z. B. von Banken, Versicherungen, Steuerberater des Erblassers einholen. Er muss auch konkreten Hinweisen z. B. des Pflichtteilsberechtigten nachgehen.
- Auf Verlangen ist der Erbe verpflichtet, den Wert der Gegenstände (Immobilie, Kfz, Schmuck) durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen. Ist der Nachlass allerdings wertlos, muss sich der Pflichtteilsberechtigte mit einer „einfachen“ Auskunft begnügen.
- Schlussendlich hat der Erbe – auf Verlangen – die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern, allerdings nur dann, wenn seine Angaben Anlass zu Zweifeln gegeben haben.
- Der Erbe muss auch Auskunft geben über lebzeitige Schenkungen des Erblassers, soweit diese gem. § 2325 BGB Einfluss auf den Pflichtteil haben können. Dies betrifft sämtliche Schenkungen der letzten 10 Jahre sowie sämtliche Zuwendungen an den Ehegatten ohne jede zeitliche Begrenzung. Hierzu gehört natürlich auch die Angabe solcher Verfügungen, denen zwar eine Gegenleistung gegenüberstand, wo aber das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen ist, z. B. Schenkung der Immobilie für Pflegedienste über einen kurzen Zeitraum.
- Oft entsteht Streit, wie weit der Erbe über sein eigenes Wissen hinaus verpflichtet ist, Erkundigungen über frühere Jahre einzuholen oder die Entwicklung des Erblasservermögens offen zu legen. Der Bundesgerichtshof sieht diese Pflicht dann als gegeben an, wenn konkrete, nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser sein Vermögen durch derartige Zuwendungen gemindert hat. Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, kann der Pflichtteilsberechtigte auch nicht z. B. die Offenlegung der Kontobewegungen des Erblassers für die letzten 10 Jahre verlangen.
- Der Erbe kann seine Auskunftspflicht aber auch dadurch erfüllen, dass er den Pflichtteilsberechtigten selbst zur Einholung von Bankauskünften ermächtigt.
Das Auskunftsrecht des Enterbten stellt nur einen kleinen Ausschnitt der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil dar. In jedem Fall empfiehlt es sich, sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben, bei Zweifelsfragen den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen und – soweit eine einvernehmliche und faire Regelung zwischen den Beteiligten nicht möglich ist – diesem die Wahrnehmung der Rechte zu übertragen.
Gerhard Seidel
Rechtsanwalt, Steuerberater
Verfasst von Michael C. Neubert