Seit dem 1. Juli 2008 können sich Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen möchten, nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) von der Arbeit freistellen lassen.
Kurzfristige Freistellung
Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Arbeitnehmer nach § 2 PflegeZG das Recht, bis zu 10 Tagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfs-gerechte Pflege zu organisieren oder die Pflege selbst zu übernehmen. Die Freistellung hat ggf. sofort zu erfolgen. Der Arbeitnehmer muss seinen Chef darüber nur informieren. „Nein“ sagen darf der Arbeitgeber zum Freistellungswunsch nicht. Diesen Anspruch auf kurzfristige Freistellung haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Ob während der kurzzeitigen Freistellung Lohn fortgezahlt wird, hängt davon ab, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht. Fehlen entsprechende Regelungen, kann nach § 616 BGB Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung bei „vorübergehender Verhinderung“ bestehen. Danach besteht ein Fortzahlungsanspruch aber nur, abhängig vom Einzelfall, für wenige Tag. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die vollen 10 Tage wird wohl nicht bestehen, was letztlich aber die Arbeitsgerichte noch klären müssen. Es kann daher günstiger sein, zunächst nur weniger als 10 Tage in Anspruch zu nehmen, damit für diese Zeit ein Fortzahlungsanspruch auch sicher besteht.
Pflegezeit
Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können sich nach §§ 3, 4 PflegeZG bis zu sechs Monate lang von ihrem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen längere Zeit zu Hause betreuen möchten. Die Pflegezeit muss mindestens zehn Tage vor deren Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Ebenso sind auf Wunsch des Arbeitnehmers Teilzeitregelungen möglich. Der Arbeitgeber kann die Gewährung der Pflegezeit nicht ablehnen, darf sich aber die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigen lassen.
Kündigungsschutz
Der Arbeitnehmer genießt von der Ankündigung bis zum Ende der 10-tägigen Freistellung oder dem Ende der 6-monatigen Pflegezeit besonderen Kündigungs-schutz nach § 5 PflegeZG.
Sozialversicherungen
Sowohl während der kurzen Freistellungsphase als auch während einer längerfristigen Pflegezeit ist der pflegende Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich geschützt. Während der kurzzeitigen Freistellung bleiben Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen, es setzt lediglich die Beitragspflicht aus.
Für die Fälle der längerfristigen Pflegezeit nach § 3 PflegeZG sieht das Pflegeversicherungsweiterentwicklungsgesetz Schutzregelungen vor: Die Beitrags-zahlung zur Rentenversicherung wird von der Pflegekasse übernommen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Pflegende wird auch für die Zeit von maximal sechs Monaten von der Pflegekasse kostenlos arbeitslosenversichert.
Verfasst von Michael C. Neubert