In dem vom OLG Bamberg (05.11.2007, 3 Ss OWi 744/07) gefassten Beschluss ging es um ein Bußgeld, welches verhängtes wurde, weil der Fahrerer die zunächst an der Sonnenblende angebrachte Freisprecheinrichtung während eines Gesprächs wegen einer Funktionsstörung in die Hand nahm und diese zum Telefonieren an sein Ohr hielt.
Nach dem Wortsinn des § 23 Abs. 1a StVO verbiete es sich nach Auffassung des OLG, eine Freisprecheinrichtung mit einem Mobiltelefon gleichzusetzten, weswegen eine Verurteilung ausgeschlossen ist.
Bleibt für mich die Frage, wo der große Unterschied zwischen einer Blutooth-Freisprecheinrichtung und einem in § 23 Abs. 1a StVO erwähnten “Hörer des Autotelefons” sein soll. Der Hörer ist mit einem Kabel mit dem Handy verbunden, die Freisprecheinrichtung via Blutooth. Das Gefährdungspotential bei Hörer mit Strippe und Freisprecheinrichtung ohne Strippe dürfte etwa gleich groß sein.