Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Pkw auch dann noch reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Grenze für die Reparaturkosten liegt bei 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Der Zuschlag wird mit dem Integritätsinteresse des Geschädigten begründet - wenn ihm sei Auto “lieb und teuer” ist und er die Mühen einer Neuanschaffung scheut, darf er im Rahmen der 130% die Reparatur noch durchführen lassen, auch wenn sie rechnerisch eigentlich unwirtschaftlich ist.
Der Geschädigte muss in diesen 130%-Fällen jedoch den Willen zur Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach der Reparatur haben. Nun verfestigt sich die Rechtsprechung dahingehen, dass zum Nachweis des Weiterbenutzungswillen erwartet wird, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzt.
Bereits bei der Entscheidung, ob man reparieren lässt oder nicht, sollte man an diese Haltefrist von 6 Monaten denken und auch nach einer Reparatur, die von der gegnerischen Versicherung reguliert wurde, den Pkw nicht zu früh verkaufen.
(BGH vom 27.11.2007, VI ZR 56/07; BGH vom 13.11.2007, VI ZR 89/07)