Herr Rechtsanwalt Seidel hat am 3. Deutschen Erbrechtstag in Berlin teilgenommen. Neben einer Vorausschau auf die geplante Erbschaftssteuerreform wurden die Themen „Privatautonomie im Erbrecht“, „Unternehmensbewertung im Erbrecht“ und das Stiftungsrecht besprochen
Freisprecheinrichtung ist kein Handy
Februar 11, 2008In dem vom OLG Bamberg (05.11.2007, 3 Ss OWi 744/07) gefassten Beschluss ging es um ein Bußgeld, welches verhängtes wurde, weil der Fahrerer die zunächst an der Sonnenblende angebrachte Freisprecheinrichtung während eines Gesprächs wegen einer Funktionsstörung in die Hand nahm und diese zum Telefonieren an sein Ohr hielt.
Nach dem Wortsinn des § 23 Abs. 1a StVO verbiete es sich nach Auffassung des OLG, eine Freisprecheinrichtung mit einem Mobiltelefon gleichzusetzten, weswegen eine Verurteilung ausgeschlossen ist.
Bleibt für mich die Frage, wo der große Unterschied zwischen einer Blutooth-Freisprecheinrichtung und einem in § 23 Abs. 1a StVO erwähnten “Hörer des Autotelefons” sein soll. Der Hörer ist mit einem Kabel mit dem Handy verbunden, die Freisprecheinrichtung via Blutooth. Das Gefährdungspotential bei Hörer mit Strippe und Freisprecheinrichtung ohne Strippe dürfte etwa gleich groß sein.
Sperrzeit bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Februar 7, 2008Drohenden Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld-I-Bezug (§§ 118 ff. SGB III) können erhebliche sozial- und arbeitsrechtliche Komplikationen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufwerfen.
Durch die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Versicherten davor geschützt werden, dass sie für Risiken haftet, die der Arbeitnehmer selbst zu verantworten hat. Es soll auch verhindert werden, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit durch den Anspruchsberechtigten manipuliert wird.
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 SGB III). Sie tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis löst oder durch sein Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Abwicklungsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach vorausgegangener Kündigung. Da ein aktiver Lösungsakt vorausgesetzt wird, löst es keine Sperrzeit aus, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt. Es trifft ihn keine Obliegenheit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Nicht als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt auch das Auslaufenlassen einer Befristung, eine Abfindungskündigung nach § 1a KSchG oder ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, solange er kein Umgehungsgeschäft darstellt.
Arbeitgeberkündigungen führen nur dann zur Sperrzeit, wenn sie aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen; wenn also ein schwerwiegend vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, welches eine Kündigung rechtfertigt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine grob fahrlässig verursachte Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis führt.
Ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeit wegen nachweisbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Auch nachweisbare Mobbinghandlungen des Arbeitgebers, der Zuzug zum Ehegatten oder die Betreuung eines nahen unterhaltsberechtigten Angehörigen können einen wichtigen Grund darstellen.
Nach der neueren Rechtsprechung ist kein Raum für eine Sperrzeit, wenn eine betriebsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich objektiv gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist dem Arbeitnehmer auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gestattet, ohne dass gegen ihn eine Sperrzeit verhängt wird, wenn er sich dadurch Vorteile wie z.B. eine Abfindung oder bessere Bewerbungschancen durch entsprechende Zeugnisformulierungen sichern kann.
Allerdings empfiehlt es sich, um jedes Sperrzeitrisiko zu vermeiden, einen solchen Vertrag vor Abschluss durch einen fachlich versierten Anwalt prüfen zu lassen.
Artikel wurde im Chemnitzer Amtsblatt veröffentlicht.
Notwendige Nutzungsdauer, wenn Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungskosten liegen – 130%-Fälle
Februar 7, 2008Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Pkw auch dann noch reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Grenze für die Reparaturkosten liegt bei 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Der Zuschlag wird mit dem Integritätsinteresse des Geschädigten begründet – wenn ihm sei Auto „lieb und teuer“ ist und er die Mühen einer Neuanschaffung scheut, darf er im Rahmen der 130% die Reparatur noch durchführen lassen, auch wenn sie rechnerisch eigentlich unwirtschaftlich ist.
Der Geschädigte muss in diesen 130%-Fällen jedoch den Willen zur Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach der Reparatur haben. Nun verfestigt sich die Rechtsprechung dahingehen, dass zum Nachweis des Weiterbenutzungswillen erwartet wird, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzt.
Bereits bei der Entscheidung, ob man reparieren lässt oder nicht, sollte man an diese Haltefrist von 6 Monaten denken und auch nach einer Reparatur, die von der gegnerischen Versicherung reguliert wurde, den Pkw nicht zu früh verkaufen.
(BGH vom 27.11.2007, VI ZR 56/07; BGH vom 13.11.2007, VI ZR 89/07)
Verfasst von Michael C. Neubert
Verfasst von Michael C. Neubert
Verfasst von Michael C. Neubert