Gebrauchtwagengarantie vs. Neuwagengarantie

So unterschiedlich kann über Garantiezusagen entschieden werden.

Gebrauchtwagengarantie

Der BGH hat am 17.10.2007 entschieden, dass eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt,  wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist (BGH, VIII ZR 251/06).

Neuwagengarantie

Dagegen hat der Bundesgerichtshof am 12.12.2007 entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur “um den Preis” der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer “Gegenleistung” gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird (BGH, VIII ZR 187/06). Pressemitteilung des BGH

Eine Antwort zu “Gebrauchtwagengarantie vs. Neuwagengarantie”

  1. Autokauf Frage sagt:

    Hallo,

    auf folgender Seite habe ich Buchempfehlungen zum Autokauf gefunden. Damit kann man sich als Verbraucher bestimmt schon ganz gut helfen. Aber bei richtigen Problemen sollte man besser doch zum Anwalt gehen.

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