Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 135/03) sind die Betriebskosten für die Gartenpflege auf alle Bewohner umlegbar. Vorraussetzung ist, dass die Gartennutzung nicht nur dem Vermieter selbst oder einer ganz bestimmten Mietpartei, z.B. dem Erdgeschossmieter erlaubt ist.