Wenn mit der Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters verbunden ist, kann der Vermieter nach Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. § 242 BGB verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen.
BGH 16.05.2007, VIII ZR 207/04
Vorliegend hatte der Mieter die Antenne auf dem Fußboden des Balkons aufgestellt. Diese war von außen kaum erkennbar und im Verhältnis zu der zulässigen Aufstellung von z.B. Gartnmöbeln und der restlichen Fassadengestaltung fiel die optische Beeinträchtigung des Gebäudes nicht weiter ins Gewicht. Außerdem hatte der Mieter ein Interesse am Empfang von ausgewählten ausländischen Satellitenprogrammen.