Günstige Miete schließt Mieterhöhung nicht aus

Auch wenn die bei Vertragsschluss vereinbarte Miete unter der zu diesem Zeitpunkt ortsüblichen Miete lag und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seitdem nicht verändert hat, kann die Miete nach § 558 BGB erhöht werden.

BGH 20.06.07, VIII ZR 303/06

Die §§ 558 ff. BGB sollen die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes erhalten. Den Interessen des Mieters wird dabei nach Ansicht des BGH durch die Greze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfris, die 15-monatige Wartezeit, die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB sowei das Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB ausreichend Rechnung getragen.

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