Mietrecht: Nachrüstung von Türen mit Sicherheitsglas nicht notwendig

Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasauschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.

BGH, Urt. v. 16.05.2006 - VI ZR 189/05

Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorsausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter verletzt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Gefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten ist.
So war es im entschiedenen Fall - es handelte sich um ein “Unglück” für welches den Vermieter kein “Unrecht” vorzuhalten war.

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