Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
BGH, Urteil vom 18.7.2007, Az: VIII ZR 259/06
Mir scheint, also ob der BGH hier in Sachen Beweislastumkehr zurück rudert. Noch im Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) hatte der BGH entschieden, dass die Beweislastumkehr dem Käufer dann nicht hilft, wenn nicht feststeht, ob der Mangel bzw. Schaden auf einen Fahrfehler des Käufers oder einen „wirklichen Mangel“ des Fahrzeugs zurückzuführen ist.
Nicht anders lag es im vorliegend entschiedenen Fall – es war nach dem Gutachten auch nicht sicher, ob der Mangel (Zylinderkopfdichtung, Ventilstegeriss) schon vor Gefahrübergang vorlag oder erst nach Gefahrübergang durch Überbeanspruchung oder Fahren mit zu wenig Kühlmittel eingetreten ist. Trotzdem soll nun zu Gunsten des Käufers die Beweislastumkehr gelten.
Verfasst von Michael C. Neubert
Verfasst von Michael C. Neubert