Anders als Rennradfahrer sind “normale” Fahrradfahrer nicht verpflichtet einen Helm zu tragen. Wer mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg befährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen, den trifft nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht.
(OLG Düsseldorf, 18.06.2007, I-1 U 278/06)
Siehe auch diese Entscheidung