Mit zwei “Klicks” zum Impressum

Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: Kontakt und Impressum), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an einen leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

(BGH, Urt. v. 10.07.2006 - I ZR 228/03)

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