Keine Helmpflicht für „normale“ Fahrradfahrer

Juli 31, 2007

Anders als Rennradfahrer sind „normale“ Fahrradfahrer nicht verpflichtet einen Helm zu tragen. Wer mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg befährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen, den trifft nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht.

(OLG Düsseldorf, 18.06.2007, I-1 U 278/06)

Siehe auch diese Entscheidung 


Muster zur Widerrufsbelehrung bei eBay

Juli 13, 2007

eBay stellt nun erstmals ein Muster für die Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Es entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und die entscheidenden Probleme werden nochmals erläutert. eBay übernimmt selbstverständlich keinerlei Haftung, da sich die Rechtsprechung in diesem Bereich praktisch täglich ändern kann.


Interview im mdr

Juli 13, 2007

Frau Krohn als Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht gab Radio mdr1 Sachsen ein Interview zu einem aktuellen Problem von Chemnitzer Mietern in der Wilhelm-Firl-Str. und der Max-Türpe-Straße. Deren Vermieter hatte offensichtlich die fälligen Beiträge für Wasser und Wärme nicht bezahlt und deswegen kündigte die Chemitzer Stadtwerke AG den Mietern die Einstellung der Versorgung an.

Frau Krohn gab Hinweise an die Mieter, wie sie selbst die Abschaltung der Versorung verhindern können und welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben.


Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Juli 6, 2007

Die bereits jetzt beginnenden heißen Sommertage sind für den Urlaub herrlich, am Arbeitsplatz können Sie aber eine Qual sein.Umstritten ist die Frage, ob Arbeitnehmer an zu heißen Tagen von ihrem Chef „Hitzefrei“ verlangen können.

Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitsräume so einzurichten, dass ihre Arbeitnehmer „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur der Dienstleistung gestattet“. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt am Arbeitsplatz eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Etwas konkreter wird die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 6,1 Punkt 3.3) in der es heißt: „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll plus 26° C nicht überschreiten. Bei darüberliegenden Außentemperaturen darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.“

Nun wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich dabei nur um eine „Sollvorschrift“ handele, aus der der Arbeitnehmer keine Ansprüche etwa auf Hitzefrei gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.

Andererseits ist diese Arbeitsplatzrichtlinie verbindlicher als mancher glauben mag. Nach dem Wortlaut muss auch bei Außentemperaturen über 26° C die Überschreitung der Raumtemperatur über 26° C der „Ausnahmefall“ sein und nicht der Regelfall.

Arbeitsgerichtsurteile gibt es zu dieser Problematik noch nicht. Dies verwundert wenig, da Arbeitnehmer ihren Chef aus nachvollziehbaren Gründen während des laufenden Arbeitsverhältnisses eher selten verklagen.

Allerdings existieren mehrere Urteile zum Gewerbemietrecht, die sich eindeutig zur Verbindlichkeit der 26 Grad-Grenze geäußert haben (z.B. LG Bielefeld vom 25.03.2003; OLG Düsseldorf vom 04.06.1998, Az.: 24 U 194/96). Hier hatten Mieter, die zugleich Arbeitgeber waren, aufgrund der zu warmen Räume geklagt. Die Gerichte bestätigten etwa ein Kündigungsrecht des Mieters oder verpflichteten den Vermieter dazu, die Einhaltung der 26 Grad-Grenze in den Räumen zu gewährleisten. Zu diesem Ergebnis kamen die Gerichte nur, weil sie die Arbeitnehmerschutzvorschriften zugunsten der Mieter angewendet haben.

Im Fall eines Reisebüros, hat das OLG Hamm (Urt. v. 18.10.1994, Az.: 7 U 132/93) den Vermieter verurteilt, zu gewährleisten, dass die Innentemperatur in dem Geschäftslokal bei einer Außentemperatur von 32° C  26° C nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.

Die Zivilgerichte sind sich daher einig, dass Arbeitsschutzrichtlinie 6,1 keine unverbindliche Sollvorschrift darstellt, sondern dass die 26° C auch an Hochsommertagen nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen. Selbst während besonders heißer Tage muss die Arbeitsplatztemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegen.

Für ein Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nur an einem Arbeitsplatz verrichten braucht, der den Vorschriften der ASR 6,1 genügt, ansonsten hat er ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. BAG v. 19.02.1997, Az.: 5 AZR 982/94).

Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, an extrem heißen Tagen die Temperatur am Arbeitsplatz zu messen, sich mit Kollegen abzustimmen und gemeinsam beim Chef das Problem der Hitze und mangelnden Konzentration anzusprechen und Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen.

Arbeitgeber sollten versuchen auch im eigenen Interesse eine Lösung zu finden, da Hitze am Arbeitsplatz nachweislich zu schlechten Arbeitsergebnissen führen kann und die Gesundheit gefährdet. Lüfter oder mobile Klimageräte können genauso wie kostenlose Erfrischungsgetränke das Betriebsklima verbessern.


Betrunken Fahrrad fahren kann Führerschein kosten

Juli 6, 2007

Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrradfahrer, der mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,67 Promille am öffentlichen Verkehr teilnimmt, die Fahrerlaubnis entziehen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder „Idiotentest“) anfordern.

(VG Neustadt a.d. Weinstraße, 02.04.2007, L 295/07)

Dabei kann die Fahrerlaubnisbehörde die Trunkenheitsfahrt auch zum Anlass nehmen, gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 2c FeV die Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge überprüfen zu lassen und dem Betroffenen auch untersagen, Fahrräder im Straßenverkehr zu führen.

(VG Neustadt a.d. Weinstraße, 16.03.2005, 3 L 372/05)


Mit zwei „Klicks“ zum Impressum

Juli 4, 2007

Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: Kontakt und Impressum), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an einen leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

(BGH, Urt. v. 10.07.2006 – I ZR 228/03)