Die bereits jetzt beginnenden heißen Sommertage sind für den Urlaub herrlich, am Arbeitsplatz können Sie aber eine Qual sein.Umstritten ist die Frage, ob Arbeitnehmer an zu heißen Tagen von ihrem Chef „Hitzefrei“ verlangen können.
Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitsräume so einzurichten, dass ihre Arbeitnehmer „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur der Dienstleistung gestattet“. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt am Arbeitsplatz eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Etwas konkreter wird die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 6,1 Punkt 3.3) in der es heißt: „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll plus 26° C nicht überschreiten. Bei darüberliegenden Außentemperaturen darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.“
Nun wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich dabei nur um eine „Sollvorschrift“ handele, aus der der Arbeitnehmer keine Ansprüche etwa auf Hitzefrei gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.
Andererseits ist diese Arbeitsplatzrichtlinie verbindlicher als mancher glauben mag. Nach dem Wortlaut muss auch bei Außentemperaturen über 26° C die Überschreitung der Raumtemperatur über 26° C der „Ausnahmefall“ sein und nicht der Regelfall.
Arbeitsgerichtsurteile gibt es zu dieser Problematik noch nicht. Dies verwundert wenig, da Arbeitnehmer ihren Chef aus nachvollziehbaren Gründen während des laufenden Arbeitsverhältnisses eher selten verklagen.
Allerdings existieren mehrere Urteile zum Gewerbemietrecht, die sich eindeutig zur Verbindlichkeit der 26 Grad-Grenze geäußert haben (z.B. LG Bielefeld vom 25.03.2003; OLG Düsseldorf vom 04.06.1998, Az.: 24 U 194/96). Hier hatten Mieter, die zugleich Arbeitgeber waren, aufgrund der zu warmen Räume geklagt. Die Gerichte bestätigten etwa ein Kündigungsrecht des Mieters oder verpflichteten den Vermieter dazu, die Einhaltung der 26 Grad-Grenze in den Räumen zu gewährleisten. Zu diesem Ergebnis kamen die Gerichte nur, weil sie die Arbeitnehmerschutzvorschriften zugunsten der Mieter angewendet haben.
Im Fall eines Reisebüros, hat das OLG Hamm (Urt. v. 18.10.1994, Az.: 7 U 132/93) den Vermieter verurteilt, zu gewährleisten, dass die Innentemperatur in dem Geschäftslokal bei einer Außentemperatur von 32° C 26° C nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
Die Zivilgerichte sind sich daher einig, dass Arbeitsschutzrichtlinie 6,1 keine unverbindliche Sollvorschrift darstellt, sondern dass die 26° C auch an Hochsommertagen nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen. Selbst während besonders heißer Tage muss die Arbeitsplatztemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegen.
Für ein Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nur an einem Arbeitsplatz verrichten braucht, der den Vorschriften der ASR 6,1 genügt, ansonsten hat er ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. BAG v. 19.02.1997, Az.: 5 AZR 982/94).
Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, an extrem heißen Tagen die Temperatur am Arbeitsplatz zu messen, sich mit Kollegen abzustimmen und gemeinsam beim Chef das Problem der Hitze und mangelnden Konzentration anzusprechen und Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
Arbeitgeber sollten versuchen auch im eigenen Interesse eine Lösung zu finden, da Hitze am Arbeitsplatz nachweislich zu schlechten Arbeitsergebnissen führen kann und die Gesundheit gefährdet. Lüfter oder mobile Klimageräte können genauso wie kostenlose Erfrischungsgetränke das Betriebsklima verbessern.