Bekanntlich ist bei bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl zu treffen. Dabei sind folgende Auswahlkriterien zu berücksichtigen:
- Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
Um diese genannten Kriterien zu gewichten und eine transparente Grundlage für die Auswahlentscheidung zu schaffen, kann ein Punktesystem gebildet werden.
Dieses kann z.B. wie folgt aussehen:
- Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt pro vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit bis 10 Dienstjahre - vom 11. Dienstjahr an 2 Punkte pro vollendetem Jahr (max. 70 Punkte)
- Alter: 1 Punkt pro vollendetem Lebensjahr (max. 55 Punkte)
- Unterhaltspflichten: 4 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind, 8 Punkte für unterhaltsberechtigten Ehegatten
- Schwerbehinderung: 5 Punkte bei Schwerbehinderung von 50 GdB, über 50 jeweils 1 Punkt für 10 GdB
Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte die fehlerhafte Sozialauswahl eines einzigen Mitarbeiters bei der Entlassung von mehreren Mitarbeitern (Massenentlassungen) gravierende Folgen für den Arbeitgeber - alle Arbeitnehmer konnten sich auf die Entlassung des sozial stärkeren berufen und ihre Kündigung war unwirksam.
Mit seiner Entscheidung vom 09.11.2006 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die frühere Rechtsprechung aufgegeben. Nunmehr ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der klagende Arbeitnehmer anhand des angewendeten Punktesystems auch dann zur Kündigung angestanden hätte, wenn die Sozialauswahl insgesamt fehlerfrei gewesen wäre.
(BAG v. 09.11.2006 - 2 AZR 812/05)
Beispiel:
10 Arbeitnehmern von 30 vergleichbaren Arbeitnehmern muss betriebsbedingt gekündigt werden.
Über ein Punktesystem wird ermittelt, welche 10 Arbeitnehmer die sozial stärksten sind (also die wenigsten Punkte haben).
Stellt sich nun heraus, dass einer der 20 verbleibenden Arbeitnehmer fehlerhaft bewertet wurde und bei richtiger Bewertung sozial so stark ist, dass er in die Gruppe der 10 sozial Stärksten gehört, so rückt er in diese Gruppe auf. Der ursprünglich 10te dieser Gruppe würde nun aus der Gruppe herausfallen und ihm dürfte nicht gekündigt werden. Dieser 10te kann sich nun auf die Sozialwidrigkeit seiner Kündigung berufen.
Die übrigen 9 sind zwar ggf. auch falsch bewertet worden, rücken in der Liste aber allenfalls einen Platz nach unten und gehören trotzdem zu den 10 sozial Stärksten, denen gekündigt wird - diese 9 können sich auf den Fehler nicht berufen.