Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentlichen Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen an das Gesetz.
Das (auch umstrittene) Muster für Widerrufsbelehrungen in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gibt daher im Text auch vor: „Im Falle eines Widerrufs sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben“.
Der Verbraucher ist daher nicht nur über die für ihn nachteiligen sondern auch über die Rechtsfolgen aufzuklären, die für ihn von Vorteil sind.
(BGH v. 12.04.2007, VII ZR 122/06)