GbR als Grundstückseigentümerin

Den Streit darüber, ob eine BGB-Gesellschaft selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden kann, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 25.09.2006 entschärft.

Leitsatz:   „Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen, os ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.“

(BGH 25.09.2006, II ZR 218/05)

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