Sozialauswahl bei der Kündigung - neue Rechtsprechung des BAG

Juni 26, 2007

Bekanntlich ist bei bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl zu treffen. Dabei sind folgende Auswahlkriterien zu berücksichtigen:

  • Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

Um diese genannten Kriterien zu gewichten und eine transparente Grundlage für die Auswahlentscheidung zu schaffen, kann ein Punktesystem gebildet werden.
Dieses kann z.B. wie folgt aussehen:

  • Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt pro vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit bis 10 Dienstjahre - vom 11. Dienstjahr an 2 Punkte pro vollendetem Jahr (max. 70 Punkte)
  • Alter: 1 Punkt pro vollendetem Lebensjahr (max. 55 Punkte)
  • Unterhaltspflichten: 4 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind, 8 Punkte für unterhaltsberechtigten Ehegatten
  • Schwerbehinderung: 5 Punkte bei Schwerbehinderung von 50 GdB, über 50 jeweils 1 Punkt für 10 GdB

Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte die fehlerhafte Sozialauswahl eines einzigen Mitarbeiters bei der Entlassung von mehreren Mitarbeitern (Massenentlassungen)  gravierende Folgen für den Arbeitgeber - alle Arbeitnehmer konnten sich auf die Entlassung des sozial stärkeren berufen und ihre Kündigung war unwirksam.

Mit seiner Entscheidung vom 09.11.2006 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die frühere Rechtsprechung aufgegeben. Nunmehr ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der klagende Arbeitnehmer anhand des angewendeten Punktesystems auch dann zur Kündigung angestanden hätte, wenn die Sozialauswahl insgesamt fehlerfrei gewesen wäre.

(BAG v. 09.11.2006 - 2 AZR 812/05)

Beispiel:
10 Arbeitnehmern von 30 vergleichbaren Arbeitnehmern muss betriebsbedingt gekündigt werden.
Über ein Punktesystem wird ermittelt, welche 10 Arbeitnehmer die sozial stärksten sind (also die wenigsten Punkte haben).
Stellt sich nun heraus, dass einer der 20 verbleibenden Arbeitnehmer fehlerhaft bewertet wurde und bei richtiger Bewertung sozial so stark ist, dass er in die Gruppe der 10 sozial Stärksten gehört, so rückt er in diese Gruppe auf. Der ursprünglich 10te dieser Gruppe würde nun aus der Gruppe herausfallen und ihm dürfte nicht gekündigt werden. Dieser 10te kann sich nun auf die Sozialwidrigkeit seiner Kündigung berufen.
Die übrigen 9 sind zwar ggf. auch falsch bewertet worden, rücken in der Liste aber allenfalls einen Platz nach unten und gehören trotzdem zu den 10 sozial Stärksten, denen gekündigt wird - diese 9 können sich auf den Fehler nicht berufen.


Widerrufsbelehrung muss auch über wesentliche Rechte informieren

Juni 25, 2007

Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentlichen Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen an das Gesetz.

Das (auch umstrittene) Muster für Widerrufsbelehrungen in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gibt daher im Text auch vor: “Im Falle eines Widerrufs sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben”.

Der Verbraucher ist daher nicht nur über die für ihn nachteiligen sondern auch über die Rechtsfolgen aufzuklären, die für ihn von Vorteil sind.

(BGH v. 12.04.2007, VII ZR 122/06)


Zahlung einer Rechnung ist kein Schuldanerkenntnis

Juni 25, 2007

Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldenanerkenntnisses.

Wird auf eine geprüfte Rechnung, die eine Doppelabrechnung enthält, gezahlt, so ergibt sich aus der Zahlung kein Anspruch auf Zahlung der Doppelabrechnung - der Rechnungsempfänger kann den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.

Ein deklaratorische oder auch “bestätigendes” Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis. Es setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit doer der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annnahme feststellen lassen.
Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen.

(BGH 11.01.07 – VII ZR 165/05)


Ist Zahlungsunfähigkeit strafbar?

Juni 22, 2007

Artikel im Chemnitzer Amtsblatt zum Thema „Insolvenzrecht“/ 15.05.2006

Das Szenario ist bekannt: Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, sind die Krankenkassen meist die ersten, die die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragen und so dem Betrieb auch noch die letzte Luft zum weiterleben nehmen. Kann der Unternehmer dann nicht ganz schnell das fehlende Geld zusammenkratzen, um die Kasse zur Rücknahme ihres Insolvenzantrages zu bewegen, ist das Ende des Betriebes besiegelt.
Für den Unternehmer bedeutet dies nicht nur einen oft die eigene Existenz bedrohenden finanziellen Verlust, sondern in der Regel auch, dass gegen ihn der Staatsanwalt ermittelt: § 266 a des Strafgesetzbuches stellt das Nichtabführen, auch schon das verspätete Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer bei Fälligkeit der Beiträge gar nicht mehr in der Lage war, diese zu bezahlen, aber diese Situation vorhersehen konnte.
Dem hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil des 2. Zivilsenates vom 18.04.2005 wenigstens teilweise Einhalt geboten:

Er hat entschieden, dass jedenfalls für eine GmbH und ihre Geschäftsführung bei Eintritt einer Insolvenzlage (Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung) es nach dem Insolvenzrecht vorrangiges Ziel sein muss, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Auch die Krankenkassen dürfen keine Vorzugsbehandlung erfahren. Folglich kann sich der GmbH-Geschäftsführer auch nicht strafbar machen, wenn er in dieser Lage keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Allerdings hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einem Beschluss vom 09.08.2005 dem teilweise widersprochen:
Eine Strafbarkeit nach § 266 a StGB entfällt für den GmbH-Geschäftsführer nur, wenn er - vor Fälligkeit der Beiträge - nach Erkennen der Insolvenzlage rechtzeitig innerhalb der 3- Wochen- Frist des § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz entweder die finanzielle Schieflage der Gesellschaft beseitigt und die Beiträge nachentrichtet, oder wenn er selbst Insolvenzantrag stellt. Das Fenster zur Straflosigkeit bei Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge ist also für den GmbH-Geschäftsführer nur einen Spalt geöffnet. Für Einzelunternehmer, Gesellschafter einer GbR oder OHG oder Komplementäre einer KG kennt der Strafrichter nach wie vor kein Pardon: Wer im Zustand der Zahlungsunfähigkeit sein Unternehmen fortführt und keine Sozialversicherungsbeiträge abführt, wird bestraft. Die einzige Möglichkeit, dieser bedrückenden Folge zumindest zeitweise zu entgehen, besteht darin, mit den Sozialkassen rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge eine Stundungs-/ Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Für die Dauer einer solchen Vereinbarung entfällt die Strafbarkeit, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen - vor Ablauf der Stundungsfrist - sich selbst entschließen sollte, seine Tätigkeit zu beenden.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater


Wohnungswechsel – Pflichten aus beendetem Mietverhältnis

Juni 22, 2007

Der Umzug in eine neue Wohnung ist in der Regel mit Freude verbunden. Diese sollte nicht durch Streitigkeiten bei Rückgabe der „alten“ Wohnung getrübt werden. Daher ist es wichtig, seine Verpflichtungen als Mieter bei Auszug und
Wohnungsrückgabe zu kennen. Anlass zu Querelen liegt stets in der Frage, ob und wenn ja, welche Schönheitsreparaturen an der abzugebenden Wohnung noch durchzuführen sind. In der Vergangenheit wurde bereits mehrfach darüber berichtet,
dass der BGH die so genannten „starren Fristen“ für unwirksam erklärt hat. Der Mieter muss nicht renovieren, wenn die festgelegten Fristen den Zustand der Wohnung unberücksichtigt lassen. Im Mietvertrag gibt es aber auch meist noch eine
Regelung, die den Mieter bei Auszug zur Zahlung für noch nicht fällige Renovierungen verpflichtet. Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den „Fristenklauseln“ nunmehr auch auf solche Zahlungsbestimmungen übertragen. Auch
hier sind inzwischen „starre“ Abgeltungsregelungen unwirksam. Sieht der Mietvertrag vor, dass z.B. nach einjähriger Mietdauer 25% der Renovierungskosten zu zahlen sind, die Wohnung sieht aber aus, wie gerade erst eingezogen und frisch renoviert, so muss eine Ausnahme von der Zahlungshöhe möglich sein. Eine Berechnungsgrundlage, die eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung nicht zulässt, löst keine Zahlungspflicht des
Mieters aus. Um einen Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten zu verpflichten, muss eine so genannte „Abgeltungsklausel“ folgende Zulässigkeitskriterien aufweisen:

- Fristen und Prozentsätze müssen sich an den üblichen Renovierungsfristen ausrichten und dürfen nur als Regel, nicht als starre Größe gelten,
- ein völliger Kostenersatz ist unzulässig, da er einer Vornahmepflicht zur Renovierung gleich käme,
- der Kostenvoranschlag des Vermieters darf nicht verbindlich vorgegeben werden, dem Mieter ist die Möglichkeit einzuräumen, selbst einen Kostenvoranschlag beizubringen,
- dem Mieter darf nicht untersagt werden, zur Abwendung seiner Zahlungspflicht vor Ende des Mietverhältnisses selbst zu renovieren.

Vor Auszug aus einer Wohnung sollte der Mietvertrag also genau geprüft werden, um spätere unliebsame Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Vermieter zu vermeiden.

Anke Krohn
Rechtsanwältin


Der blockierende Miterbe

Juni 22, 2007

Bei Erbfällen mit einer Mehrzahl von Erben bilden diese eine Erbengemeinschaft, und zwar so lange, bis der Nachlass verteilt, versilbert oder sonst auseinandergesetzt ist. Nach dem Gesetz kann die Erbengemeinschaft Maßnahmen zur Auseinandersetzung des Nachlasses nur treffen, wenn alle Miterben zustimmen.
So kommt es häufig zur Blockade der Auseinandersetzung durch einzelne Miterben. Oft bleibt den Erben dann nur der Weg in die Zwangsversteigerung des Nachlasses, denn dies kann jeder Erbe ohne Zustimmung der anderen beantragen. In der Regel führt diese Art der Nachlassverwertung jedoch zu schmerzhaften persönlichen Konsequenzen und zu hohen Wertverlusten.
Wie lassen sich solche Situationen lösen oder vermeiden? Zunächst kann der Erblasser selbst dafür sorgen, dass keine Erbengemeinschaft entsteht,indem er durch Testament einen Alleinerben bestimmt und eventuelle weitere Personen mit Vermächtnissen abfindet, welche der Alleinerbe zu erfüllen hat. Soll eine Erbengemeinschaft entstehen, kann der Erblasser einen Streit um das Erbe durch Einsetzen eines Testamentsvollstreckers verhindern. Aber auch die Miterben können einen von ihnen oder einen Außenstehenden zum Erbschaftsverwalter bestimmen, oder einem Schiedsgericht die Erbauseinandersetzung übertragen - wenn alle zustimmen! Sie können - wiederum einstimmig - einen Mediator einschalten, in der Regel ein Rechtsanwalt oder Richter mit spezieller Ausbildung und Erfahrung in der Streitschlichtung. Möglich ist auch, dass alle Erben beim Nachlassgericht die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 89 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) beantragen. Sollte aber tatsächlich eine Blockadesituation entstanden sein und alle Versuche der Schlichtung versagen, stehen den Erben nur bescheidene Mittel und Wege offen: Der blockierende Erbe kann dann auf Mitwirkung verklagt werden, allerdings nur, soweit es um Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses geht, also z.B. um die Zustimmung zum Abschluss oder zur Kündigung von Mietverträgen, wenn zum Nachlass eine vermietete Immobilie gehört. Entsteht der Erbengemeinschaft durch die Blockade ein Schaden, z.B. durch Mietausfall, ist der blockierende Miterbe zum Schadensersatz verpflichtet. Es besteht jedoch keine rechtliche Möglichkeit, den blockierenden Miterben zur Mitwirkung bei Verfügungen über den Nachlass, wie Verkauf der Immobilie, Geldanlagegeschäfte o.ä., zu zwingen. Um seinen Erben Ungemach zu ersparen, sollte daher jeder Erblasser, der Streit um sein Erbe befürchten muss, rechtzeitig durch Abfassen eines Testamentes die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses regeln. Rechtsanwälte und Notare beraten bei der richtigen Formulierung.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen


PC-Schulspende für Fotoaktion

Juni 22, 2007

PC-Schulspende für Fotoaktion

Es ist grundsätzlich keine unangemessene, unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung der Schule, der Schüler oder deren Eltern, wenn ein Fotostudio einer Schule die kostenlose Überlassung eines PC’s dafür anbietet, dass es in der Schule ein Schulfotoaktion durchführen kann. Dies ist keine unlautere Handlung nach § 4 Nr. 1 UWG.

Die Schule bzw. die Lehrer wirken an einer solchen Fotoaktion regelmäßig mit - sie organisieren den Ablauf und den Verkauf bzw. die Rücksendung nicht verkaufter Fotos. Es ist nicht unsachlich, wenn die Schule für diese Leistung als Gegenleistung einen PC erhält.

(BGH, 20.10.05 - I ZR 112/03)


Bemessung des Restwertes nach Totalschaden

Juni 22, 2007

Bemessung des Restwertes nach Totalschaden

Der geschädigte kann den Schrott-Pkw zu dem Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er muss sich nicht den Restwert anrechnen lassen, der in einem Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet erzielt werden könnte, zumal wenn die genaue Abwicklung nicht geklärt ist.

(BGH, 12.7.05 - VI ZR 132/05)


Vertragliche Ausschlussfrist muss mind. 3 Monate betragen

Juni 22, 2007

Nachdem Arbeitsverträge Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind, müssen sie einer Kontrolle der § 305 ff. standhalten. In Formulararbeitsverträgen können können daher zwar zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden, die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis muss jedoch mindestens 3 Monate betragen.

Ist die Ausschlussfrist zur kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht.

(BAG, 25.5.05 - 5 AZR 572/04)


eBay: Verbindliches Angebot

Juni 22, 2007

Das Einstellen eines Warenangebots bei ebay begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den ebay-AGB’s mögliche vorzeitige Beendigung einer Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.

Die Besonderheit von Internetauktionen erfordert die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote - der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht. Wird nun eine Auktion vorzeitig beendet, kommt ein Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Dieser Vertrag kann nur durch eine Irrtumsanfechtung gem. § 119 BGB aufgehoben werden. Dazu muss der Anbieter einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB vortragen können. Kann er dies nicht, ist er an den Vertrag gebunde.

(OLG Oldenburg, 28.7.05 - 8 U 93/05)


Vorsicht Falle - Schriftform für befristete Arbeitsverträge

Juni 22, 2007

Für die Vereinbarung einer Befristung ist die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend erforderlich. Diese ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrages führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung, da zuvor ja schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.

Befristete Arbeitsverträge müssen daher vor Antritt der Arbeit schriftlich gefasst werden.

(BAG 1.12.04 - 7 AZR 198/04)


Widerruf übertariflicher Zulagen

Juni 22, 2007

Die Vertragsklausel: “Der Arbeitgeber hat das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen.” ist unwirksam, da zu unbestimmt (§ 308 Nr. 4 BGB). Die Gründe für einen Widerruf müssen im Vertrag benannt werden - z.B. wirtschaftliche Gründe.

(BAG 12.1.05 - 5 AZR 364/04)


Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Juni 22, 2007

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Lediglich, wenn an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit geleistet wird, kann ein Zuschlag verlangt werden. Außerdem ist für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit gem. § 11 III ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.

(BAG 11.1.06 - 5 AZR 97/05)


Aufzugskosten sind auf Erdgeschoss-Mieter umlegbar

Juni 22, 2007

Der BGH hat jetzt klargestellt, dass die Umlage von Aufzugskosten auf den Erdgeschoss-Mieter zulässig ist und nicht vom konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter abhängt. Die Zulässigkeit der  - auch formularmäßig möglichen - Umlage ergibt sich aus § 556 a Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine Ausnahme für Erdgeschoss-Mieter scheitert schon an der mangelnden Praktikabilität, weil im Falle der Aufzugskosten bei einer streng verursachergerechten und am Vorteilsprinzip ausgerichteten Zuordnung nicht nur eine Unterscheidung zwischen den Erdgeschossmietern und den Mietern der übrigen Stockwerke erforderlich wäre, sondern es müsste auch nach Stockwerkhöhe und Zahl der Nutzer pro Wohnung unterschieden werden. Im Übrigen gibt es auch weitere Kosten wie Hauslicht, Hausreinigung und Gartenpflege, die nicht von allen Mietern in gleicher Intensität genutzt werden.

(BGH 20.09.2006, VIII ZR 103/06)


GbR als Grundstückseigentümerin

Juni 22, 2007

Den Streit darüber, ob eine BGB-Gesellschaft selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden kann, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 25.09.2006 entschärft.

Leitsatz:   “Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz “als Gesellschafter bürgerlichen Rechts” als Eigentümer eingetragen, os ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.”

(BGH 25.09.2006, II ZR 218/05)