April 27, 2007
Wenn die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehnden Wohnungen entfallenden Betriebkosten grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Dem Vermieter steht daher regelmäßig kein Anspruch auf Abänderung des Verteilungsschlüssels zu.
(BGH, Urt. v. 31.05.2006 – VIII ZR 159/05)
Mieter sollten bei dem Verdacht, dass die Kosten für leerstehende Wohnungen im Haus auf die Mieter umgelegt werden, ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen.
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Mietrecht |
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Verfasst von Michael C. Neubert
April 26, 2007
Dem Kläger war folgende Dienstbarkeit bewilligt worden:
Der jeweilige Eigentümer hat Wege- und Durchfahrtsrecht über Grünstück Flurstücknummer xxx und Recht auf Verlegung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen. Der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Anlage .
Die Zufahrt war zuvor mit einem normalen Tor versehen. Der Beklagte hat einen elektrischen Schließmechanismus einbauen lassen – das Tor ließ sich sowohl über Fernbedienung als auch über einen Knopf am Tor öffnen.
Der Kläger verlangt, dass das Tor in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr offen gehalten wird.
Mit dieser Forderung hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das Tor stehts verschlossen gehalten wird. Der Kläger kann das Tor jederzeit mit der Fernbedienung öffnen, ohne dass er das Auto verlassen muss – im Übrigen ist das Tor über einen zusätzlichen Knopf am Tor zu öffnen. Auch die Besucher des Klägers können zum einen das stets offene Fußgängertor nutzen und ihnen kann nach Klingeln auch das andere Tor jederzeit per Fernbedienung geöffnet werden.
Das Wegerecht ist schonend auszuüben, § 1020 BGB. Dabei ist anerkannt, dass ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor verschlossen zu halten ist und der Berechtigte damit verbunden geringfügige Erschwernisse hinzunehmen hat.
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2006 – 9 U 132/05)
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Grundstücksrecht |
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Verfasst von Michael C. Neubert
April 25, 2007
Durch das unverlangte Zusenden von Werbeemails wird zielgerichtete in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
Daraus ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen den E-Mail Spammer.
Die Unzulässigkeit der Werbeemails ergibt sich aus den dafür aufgewendeten Kosten, insbesondere aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails.
Allerdings ist für die Unzumutbarkeit der Belästigung eine Beeinträchtigung von gewisser Intensität erforderlich. Eine einzige E-Mail reicht dafür regelmäßig nicht aus. im Hier entschiedenen Fall handelte es sich um 2.000 E-Mails innnerhalb kürzerer Zeit und diese erreichten einen Rechtsanwalt, der seine E-Mails mit einer erhöhten Sorgfaltspflicht lesen und aussortieren muss.
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2006 – I-15 U 45/06)
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Internetrecht, Wettbewerbsrecht |
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Verfasst von Michael C. Neubert
April 25, 2007
Beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
(BGH 29.11.06 – VIII ZR 92/06)
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Verkehrsrecht |
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Verfasst von Michael C. Neubert
April 17, 2007
Eine Firmenfortführung liegt nicht vor, wenn eine Firma unter anderem aus den ausgeschriebenen Namen von zwei Partnern besteht und danach nur noch die Anfangsbuchstaben der Partner enthält. Zum Beispiel ist keine Firmenfortführung gegeben, wenn die Firma zunächst „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Meyer, Schulze und Partner“ und später „Steuerberatungsgesellschaft MSP“ heißt.
Das MSP für Meyer, Schulze und Partner stehen kann ist allenfalls für Eingeweihte erkennbar. Das Klangbild der neuen Firma unterscheidet sich erheblich. Aus der neuen Firmenbezeichnung kann gerade nicht geschlossen werden, dassnicht nur das Handelsgeschäft erworben,sonderngerade auch die Firma fortgeführt werden soll; der Unterschied ist ohne weiteres erkennbar, weil die Namensbestandteile fehlen.
Die Verkürzung mehrerer Personennamen auf eine sich deutlich unterscheidende schlagwortähnliche Geschäftsbezeichnung hat bereits das Reichtsgericht als haftungsschädlich i.S.d. § 25 HGB angesehen (vgl. RGZ 145, 274, 278).
(OLG Köln, Urt. v. 5.10.2006 – 8 U 27/06)
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Gesellschaftsrecht |
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Verfasst von Michael C. Neubert
April 13, 2007
Unsere Mitarbeiterin Frau Gabriele Albrecht hat die Ausbildung zur Rechtsfachwirtin erfolgreich abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden.
Wir gratulieren!
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Kanzleinews |
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Verfasst von Michael C. Neubert
April 4, 2007
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigten ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art von Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – Im Rahmen der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
(BGH 17.10.06 – VI ZR 249/05)
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Verkehrsrecht |
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Verfasst von Michael C. Neubert