Wird einem Passanten in der Passage eines Einkaufszentrums unerwartet eine Bügelpresse zum Kauf angeboten, so handelt es sich beim dem darauf zustande gekommen Vertrag um ein widerrufliches Haustürgeschäft.
Die Haustürrichtlinie gilt für Verträge, die während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs oder anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, weiter für Verträge, bei denen der Verbraucher „unter ähnlichen … Bedingungen“ein Angebot gemacht hat. In solchen Situationen soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, seine Verpflichtungen aus den Verträgen nochmals zu überdenken.
Der Vertrag über die Bügelpresse wurde überraschend im Bereich der Passage geschlossen, die nicht zu den Verkaufsräumen zählte. Die verkaufte Ware war für die Passage auch unüblich und der Käufer musste nicht damit rechnen.
(LG Dresden, Urt. v. 10.10.2006 – 13 S 299/06)
Vorliegend kam es wie so oft auf den Einzelfall an, insbesondere war die Art der Ware (Bügelpresse) zur berücksichtigen. Es wird sich regelmäßig dann nicht um eine Haustürgeschäft handeln, wenn der Passant in der Einkaufspassage mit dem Verkauf der jeweiligen Ware rechnen muss. Ist z.B. als besonderes „Highlight“ ein Weihnachts- oder Ostermarkt in der Passage aufgebaut, so wird der Kauf von Waren an diesen Ständen kein Haustürgeschäft sein. Unterschreibt man in all dem Trubel aber ein Zeitschriftenabo oder eine ADAC-Mietgliedschaft, so wird auch hier ein Widerrufsrecht von 2 Wochen gelten.
August 24, 2008 um 11:26 |
[...] Freizeitveranstaltung usw. Wobei auch wiederum Urteile existieren, die das Gegenteil belegen: “Haustürgeschäft” bei Vertragsschluss in einer Einkaufspassage « Seidel & Collegen Hierbei ging es allerdings um eine Bügelpresse, deren Verkauf in dieser Passage unüblich war. [...]