März 29, 2007
Ein Auszubildender unterliegt während des Bestandes des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.
Im entschiedenen Fall hatte der bei bei einer Versicherung angestellte Azubi gleichzeitig Versicherungsverträge anderer Versicherungen vermittelt. Den entstandenen Schaden durch entgangene Abschluss- und Bestandsprovisionen hatte der Azubi zu ersetzen.
(BAG, Urt. v. 20.09.2006 - 10 AZR 439/05)
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Verfasst von Michael C. Neubert
März 26, 2007
Wird einem Passanten in der Passage eines Einkaufszentrums unerwartet eine Bügelpresse zum Kauf angeboten, so handelt es sich beim dem darauf zustande gekommen Vertrag um ein widerrufliches Haustürgeschäft.
Die Haustürrichtlinie gilt für Verträge, die während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs oder anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, weiter für Verträge, bei denen der Verbraucher “unter ähnlichen … Bedingungen”ein Angebot gemacht hat. In solchen Situationen soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, seine Verpflichtungen aus den Verträgen nochmals zu überdenken.
Der Vertrag über die Bügelpresse wurde überraschend im Bereich der Passage geschlossen, die nicht zu den Verkaufsräumen zählte. Die verkaufte Ware war für die Passage auch unüblich und der Käufer musste nicht damit rechnen.
(LG Dresden, Urt. v. 10.10.2006 - 13 S 299/06)
Vorliegend kam es wie so oft auf den Einzelfall an, insbesondere war die Art der Ware (Bügelpresse) zur berücksichtigen. Es wird sich regelmäßig dann nicht um eine Haustürgeschäft handeln, wenn der Passant in der Einkaufspassage mit dem Verkauf der jeweiligen Ware rechnen muss. Ist z.B. als besonderes “Highlight” ein Weihnachts- oder Ostermarkt in der Passage aufgebaut, so wird der Kauf von Waren an diesen Ständen kein Haustürgeschäft sein. Unterschreibt man in all dem Trubel aber ein Zeitschriftenabo oder eine ADAC-Mietgliedschaft, so wird auch hier ein Widerrufsrecht von 2 Wochen gelten.
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Verfasst von Michael C. Neubert
März 25, 2007
Der Kläger hatte bei seiner Bewerbung ein manipuliertes Zeugnis vorgelegt. Aus “ausreichend” und “befriedigend” war “befriedigend” und “gut” geworden.
Der Arbeitgeber hat dies erst 7 1/2 Jahre nach der Einstellung erfahren und konnte den Arbeitsvertrag trotzdem noch wegen arglistiger Täuschung anfechten, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen ordnungsgmäß erbracht hat.
(LAG Baden-Würtemberg, Urt. v. 13.10.2006 - 5 Sa 25/06)
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Verfasst von Michael C. Neubert
März 25, 2007
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltenen Klausel
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführend. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen / Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster / Türen / Heizkörper: 6 Jahre).“
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
(BGH 05.04.06 – VIII ZR 152/05)
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Verfasst von Michael C. Neubert
März 25, 2007
Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.
Ein Mietschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.
Vorliegend hatte der Vermieter gekündigt, weil die Mieter die Nebenkostenvorauszahlung nicht gezahlt hatten. Der Mieterverein hatte den Mietern dazu geraten, da die Vermieter zur Übersendung der Belege für die Nebenkostenabrechnung nicht bereit waren.
Dieser Rat war falsch - die Mieter hatten kein Recht die Nebenkostenpauschale zurück zu behalten. Die falsche Auskunft müssen sich die Mieter zurechnen lassen. Letztlich hatte der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, da die Mieter ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatten - sie mussten räumen.
(BGH 25.10.06 – VIII ZR 102/06)
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Verfasst von Michael C. Neubert
März 14, 2007
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wurde Frau Rechtsanwältin Krohn die Ernennungsurkunde von der Rechtsanwaltskammer Sachsen überreicht.
Wir gratulieren!
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Verfasst von Michael C. Neubert
März 6, 2007
Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309).
(BGH 25.09.06 – II ZR 108/05)
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Verfasst von Michael C. Neubert