Freisprecheinrichtung ist kein Handy

Februar 11, 2008
Für das Aufnehmen einer Freisprecheinrichtung (hier wohl Blutooth-Freisprecheinrichtung) kann kein Bußgeld nach § 23 Abs. 1a StVO verhängt werden.

In dem vom OLG Bamberg (05.11.2007, 3 Ss OWi 744/07) gefassten Beschluss ging es um ein Bußgeld, welches verhängtes wurde, weil der Fahrerer die zunächst an der Sonnenblende angebrachte Freisprecheinrichtung während eines Gesprächs wegen einer Funktionsstörung in die Hand nahm und diese zum Telefonieren an sein Ohr hielt.

Nach dem Wortsinn des  § 23 Abs. 1a StVO verbiete es sich nach Auffassung des OLG, eine Freisprecheinrichtung mit einem Mobiltelefon gleichzusetzten, weswegen eine Verurteilung ausgeschlossen ist.

Bleibt für mich die Frage, wo der große Unterschied zwischen einer Blutooth-Freisprecheinrichtung und einem in § 23 Abs. 1a StVO erwähnten “Hörer des Autotelefons” sein soll. Der Hörer ist mit einem Kabel mit dem Handy verbunden, die Freisprecheinrichtung via Blutooth. Das Gefährdungspotential bei Hörer mit Strippe und Freisprecheinrichtung ohne Strippe dürfte etwa gleich groß sein.


Sperrzeit bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Februar 7, 2008

Drohenden Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld-I-Bezug (§§ 118 ff. SGB III) können erhebliche sozial- und arbeitsrechtliche Komplikationen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufwerfen.

Durch die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Versicherten davor geschützt werden, dass sie für Risiken haftet, die der Arbeitnehmer selbst zu verantworten hat. Es soll auch verhindert werden, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit durch den Anspruchsberechtigten manipuliert wird.

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 SGB III). Sie tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis löst oder durch sein Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Abwicklungsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach vorausgegangener Kündigung. Da ein aktiver Lösungsakt vorausgesetzt wird, löst es keine Sperrzeit aus, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt. Es trifft ihn keine Obliegenheit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Nicht als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt auch das Auslaufenlassen einer Befristung, eine Abfindungskündigung nach § 1a KSchG oder ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, solange er kein Umgehungsgeschäft darstellt.

Arbeitgeberkündigungen führen nur dann zur Sperrzeit, wenn sie aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen; wenn also ein schwerwiegend vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, welches eine Kündigung rechtfertigt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine grob fahrlässig verursachte Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis führt.

Ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeit wegen nachweisbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Auch nachweisbare Mobbinghandlungen des Arbeitgebers, der Zuzug zum Ehegatten oder die Betreuung eines nahen unterhaltsberechtigten Angehörigen können einen wichtigen Grund darstellen.

Nach der neueren Rechtsprechung ist kein Raum für eine Sperrzeit, wenn eine betriebsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich objektiv gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist dem Arbeitnehmer auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gestattet, ohne dass gegen ihn eine Sperrzeit verhängt wird, wenn er sich dadurch Vorteile wie z.B. eine Abfindung oder bessere Bewerbungschancen durch entsprechende Zeugnisformulierungen sichern kann.

Allerdings empfiehlt es sich, um jedes Sperrzeitrisiko zu vermeiden, einen solchen Vertrag vor Abschluss durch einen fachlich versierten Anwalt prüfen zu lassen.

Artikel wurde im Chemnitzer Amtsblatt veröffentlicht.


Notwendige Nutzungsdauer, wenn Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungskosten liegen - 130%-Fälle

Februar 7, 2008

Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Pkw auch dann noch reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Grenze für die Reparaturkosten liegt bei 130% des Wiederbeschaffungswertes.

Der Zuschlag wird mit dem Integritätsinteresse des Geschädigten begründet - wenn ihm sei Auto “lieb und teuer” ist und er die Mühen einer Neuanschaffung scheut, darf er im Rahmen der 130% die Reparatur noch durchführen lassen, auch wenn sie rechnerisch eigentlich unwirtschaftlich ist.

Der Geschädigte muss in diesen 130%-Fällen jedoch den Willen zur Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach der Reparatur haben. Nun verfestigt sich die Rechtsprechung dahingehen, dass zum Nachweis des Weiterbenutzungswillen erwartet wird, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzt.

Bereits bei der Entscheidung, ob man reparieren lässt oder nicht, sollte man an diese Haltefrist von 6 Monaten denken und auch nach einer Reparatur, die von der gegnerischen Versicherung reguliert wurde, den Pkw nicht zu früh verkaufen.

(BGH vom 27.11.2007, VI ZR 56/07; BGH vom 13.11.2007, VI ZR 89/07)


Gebrauchtwagengarantie vs. Neuwagengarantie

Dezember 13, 2007

So unterschiedlich kann über Garantiezusagen entschieden werden.

Gebrauchtwagengarantie

Der BGH hat am 17.10.2007 entschieden, dass eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt,  wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist (BGH, VIII ZR 251/06).

Neuwagengarantie

Dagegen hat der Bundesgerichtshof am 12.12.2007 entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur “um den Preis” der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer “Gegenleistung” gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird (BGH, VIII ZR 187/06). Pressemitteilung des BGH


RA Neubert - Seminar zum Kennzeichenrecht

Dezember 8, 2007

Rechtsanwalt Neubert hat an einem Seminar der DeutscheAnwaltAkademie zum Kennzeichenrecht teilgenommen. Prof. Joachim Starck, Richter am BGH a.D., referierte zur aktuellen Rechtsprechung im Kennzeichenrecht - Marken - Firmen - Titel - Domains.
Letztlich geht es immer um die Fragen, was ist eintragungsfähig und was nicht bzw. werden Marken verletzt oder nicht.
Da es bei neuen Marken, Titeln oder Unternehmenskennzeichen sowie der Werbung mit diesen auf Feinheiten ankommt, ist eine frühzeitiger Check oder Titelschutz unerlässlich um teure Abmahnungen und Rechtsstreite zu vermeiden.


RAin Krohn - Fortbildung zum Miet- und WEG-Recht

Dezember 1, 2007

Frau Rechtsanwältin Krohn hat eine Seminar des ABER-Verlags zu aktueller Rechtsprechung im Miet- und WEG-Recht besucht. Ein Schwerpunkt lag bei der aktuellen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen. Für Vermieter stellt sich die Frage, ob überhaupt noch Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag verwendet werden sollten, oder ob man dieses Problem nicht anders löst - z.B. durch die Vereinbarung höherer Mieten und das Weglassen von Endrenovierungsklauseln. Wichtig ist jedenfalls, dass sämtliche Klauseln zu Schönheitsreparturen und zur Renovierung dem aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst werden.


RA Neubert - Fortbildung “Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht”

Dezember 1, 2007

Rechtsanwalt Neubert hat sich bei der DeutscheAnwaltAkademie zum “Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht” fortgebildet. Das Seminar hielt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, der aufgrund seiner praktischen Erfahrungen zahlreiche interessante Tipps zur Bearbeitung von Bußgeldverfahren geben konnte. Dabei zeigte sich wieder einmal, dass viele Fehler erst nach dem Verkehrsverstoß begangen werden. Nichts ist wichter, als zunächst Akteneinsicht durch einen Anwalt zu beantragen und erst danach - wenn überhaupt - eine wohl durchdachte und mit dem Anwalt besprochene Aussage zu machen.


Die Abgeltungssteuer 2009 - Nachfolger für “ZASt” und “KESt”

November 22, 2007

Bestandteil der im Sommer 2007 verabschiedeten Unternehmenssteuerreform, und einer der Bausteine zur Gegenfinanzierung der Absenkung der betrieblichen Steuern, ist die Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab 2009. Für private Kapitalanleger ändert sich damit ihre Steuersituation grundlegend:

Statt Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer soll künftig eine einheitliche Steuer von 25% auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen erhoben werden. Mit dem Abzug ist die Besteuerung dieser Einkünfte abgegolten, d.h., weder die Einkünfte noch - leider auch - die einbehaltene Steuer sind in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Den größten Vorteil aus dieser Neuregelung haben sicher die privaten Großanleger und -verdiener, da die Steuerbelastung von 25% erheblich unter dem Einkommensteuer-Spitzen-satz von 42% liegt. Kleinverdiener, die aus ihrem sonstigen Einkommen keine oder nur eine sehr niedrige Steuer zahlen, haben allerdings nach wie vor die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte und Steuerabzugsbeträge wie bisher in ihrer Steuererklärung zu erfassen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

- Betroffen sind alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden. Besteuert werden auch alle Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, und zwar - da die Spekulationsfristen ebenfalls abgeschafft sind - unabhängig von der Besitzdauer. Ausgenommen sind nur Veräußerungsgewinne aus vor 2008 (!) erworbenen Papieren.

- Verluste aus Aktienverkäufen können nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht aber mit sonstigen Einnahmen aus Kapitalanlagen.

- Ein neuer Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR für Verheiratete) löst die bisherigen Sparer-Freibeträge und Werbungskosten-Pauschbeträge ab. Ein Abzug höherer Wer-bungskosten ist ausgeschlossen. Damit werden kreditfinanzierte Geldanlagen steuerlich un-interessant.

- Dividenden aus Aktien unterliegen derzeit lediglich zur Hälfte der Einkommensteuer („Halbeinkünfteverfahren“), Zinseinnahmen dagegen in vollem Umfang. Künftig wird sich die Steu-erbelastung beider Anlageformen angleichen, da das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Anla-gen in Aktien verlieren damit zum erheblichen Teil ihren Rendite-Vorsprung gegenüber festverzinslichen Werten. Aus diesem Grund kann es Sinn machen, z. B. Kursgewinne noch vor 2009 zu realisieren, von Aktien auf festverzinsliche Wertpapiere umzusteigen, sowie Zins-einnahmen in die Zeit nach 2008 zu verlagern, indem man jetzt z. B. abgezinste Bundesschatzbriefe erwirbt.

Fest steht, dass Vater Staat mit der Steuerreform den Kapitalanlegern und Spekulanten z. T. erheblich tiefer in die Tasche greift. Mit welchen „Produkten“, also Fonds- oder Zertifikats-Modellen die Geldeinsammlerbranche zur Ausnutzung neuer Steuerlücken auf die veränderte Lage reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt - Steuerberater
Anwaltskanzlei Seidel & Collegen

Der Artikel erschien am 21.11.2007 im Chemnitzer Amtsblatt


“Blick ins Grüne” zahlen alle Mieter

September 7, 2007

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR  135/03) sind die Betriebskosten für die Gartenpflege auf alle Bewohner umlegbar. Vorraussetzung ist, dass die Gartennutzung nicht nur dem Vermieter selbst oder einer ganz bestimmten Mietpartei, z.B. dem Erdgeschossmieter erlaubt ist.


Günstige Miete schließt Mieterhöhung nicht aus

September 6, 2007

Auch wenn die bei Vertragsschluss vereinbarte Miete unter der zu diesem Zeitpunkt ortsüblichen Miete lag und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seitdem nicht verändert hat, kann die Miete nach § 558 BGB erhöht werden.

BGH 20.06.07, VIII ZR 303/06

Die §§ 558 ff. BGB sollen die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes erhalten. Den Interessen des Mieters wird dabei nach Ansicht des BGH durch die Greze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfris, die 15-monatige Wartezeit, die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB sowei das Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB ausreichend Rechnung getragen.


Vermieter muss unauffällige Parabolantenne dulden

September 6, 2007

Wenn mit der Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters verbunden ist, kann der Vermieter nach Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. § 242 BGB verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen.

BGH 16.05.2007, VIII ZR 207/04

Vorliegend hatte der Mieter die Antenne auf dem Fußboden des Balkons aufgestellt. Diese war von außen kaum erkennbar und im Verhältnis zu der zulässigen Aufstellung von z.B. Gartnmöbeln und der restlichen Fassadengestaltung fiel die optische Beeinträchtigung des Gebäudes nicht weiter ins Gewicht. Außerdem hatte der Mieter ein Interesse am Empfang von ausgewählten ausländischen Satellitenprogrammen.


Gebrauchtwagenkauf - Beweislastumkehr des § 476 BGB

August 15, 2007

Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

BGH, Urteil vom 18.7.2007, Az: VIII ZR 259/06

Mir scheint, also ob der BGH hier in Sachen Beweislastumkehr zurück rudert. Noch im Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) hatte der BGH entschieden, dass die Beweislastumkehr dem Käufer dann nicht hilft, wenn nicht feststeht, ob der Mangel bzw. Schaden auf einen Fahrfehler des Käufers oder einen “wirklichen Mangel” des Fahrzeugs zurückzuführen ist.
Nicht anders lag es im vorliegend entschiedenen Fall - es war nach dem Gutachten auch nicht sicher, ob der Mangel (Zylinderkopfdichtung, Ventilstegeriss) schon vor Gefahrübergang vorlag oder erst nach Gefahrübergang durch Überbeanspruchung oder Fahren mit zu wenig Kühlmittel eingetreten ist. Trotzdem soll nun zu Gunsten des Käufers die Beweislastumkehr gelten.


Mietrecht: Nachrüstung von Türen mit Sicherheitsglas nicht notwendig

August 15, 2007

Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasauschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.

BGH, Urt. v. 16.05.2006 - VI ZR 189/05

Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorsausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter verletzt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Gefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten ist.
So war es im entschiedenen Fall - es handelte sich um ein “Unglück” für welches den Vermieter kein “Unrecht” vorzuhalten war.


Keine Helmpflicht für “normale” Fahrradfahrer

Juli 31, 2007

Anders als Rennradfahrer sind “normale” Fahrradfahrer nicht verpflichtet einen Helm zu tragen. Wer mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg befährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen, den trifft nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht.

(OLG Düsseldorf, 18.06.2007, I-1 U 278/06)

Siehe auch diese Entscheidung 


Muster zur Widerrufsbelehrung bei eBay

Juli 13, 2007

eBay stellt nun erstmals ein Muster für die Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Es entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und die entscheidenden Probleme werden nochmals erläutert. eBay übernimmt selbstverständlich keinerlei Haftung, da sich die Rechtsprechung in diesem Bereich praktisch täglich ändern kann.


Interview im mdr

Juli 13, 2007

Frau Krohn als Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht gab Radio mdr1 Sachsen ein Interview zu einem aktuellen Problem von Chemnitzer Mietern in der Wilhelm-Firl-Str. und der Max-Türpe-Straße. Deren Vermieter hatte offensichtlich die fälligen Beiträge für Wasser und Wärme nicht bezahlt und deswegen kündigte die Chemitzer Stadtwerke AG den Mietern die Einstellung der Versorgung an.

Frau Krohn gab Hinweise an die Mieter, wie sie selbst die Abschaltung der Versorung verhindern können und welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben.


Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Juli 6, 2007

Die bereits jetzt beginnenden heißen Sommertage sind für den Urlaub herrlich, am Arbeitsplatz können Sie aber eine Qual sein.Umstritten ist die Frage, ob Arbeitnehmer an zu heißen Tagen von ihrem Chef „Hitzefrei“ verlangen können.

Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitsräume so einzurichten, dass ihre Arbeitnehmer „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur der Dienstleistung gestattet“. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt am Arbeitsplatz eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Etwas konkreter wird die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 6,1 Punkt 3.3) in der es heißt: „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll plus 26° C nicht überschreiten. Bei darüberliegenden Außentemperaturen darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.“

Nun wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich dabei nur um eine „Sollvorschrift“ handele, aus der der Arbeitnehmer keine Ansprüche etwa auf Hitzefrei gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.

Andererseits ist diese Arbeitsplatzrichtlinie verbindlicher als mancher glauben mag. Nach dem Wortlaut muss auch bei Außentemperaturen über 26° C die Überschreitung der Raumtemperatur über 26° C der „Ausnahmefall“ sein und nicht der Regelfall.

Arbeitsgerichtsurteile gibt es zu dieser Problematik noch nicht. Dies verwundert wenig, da Arbeitnehmer ihren Chef aus nachvollziehbaren Gründen während des laufenden Arbeitsverhältnisses eher selten verklagen.

Allerdings existieren mehrere Urteile zum Gewerbemietrecht, die sich eindeutig zur Verbindlichkeit der 26 Grad-Grenze geäußert haben (z.B. LG Bielefeld vom 25.03.2003; OLG Düsseldorf vom 04.06.1998, Az.: 24 U 194/96). Hier hatten Mieter, die zugleich Arbeitgeber waren, aufgrund der zu warmen Räume geklagt. Die Gerichte bestätigten etwa ein Kündigungsrecht des Mieters oder verpflichteten den Vermieter dazu, die Einhaltung der 26 Grad-Grenze in den Räumen zu gewährleisten. Zu diesem Ergebnis kamen die Gerichte nur, weil sie die Arbeitnehmerschutzvorschriften zugunsten der Mieter angewendet haben.

Im Fall eines Reisebüros, hat das OLG Hamm (Urt. v. 18.10.1994, Az.: 7 U 132/93) den Vermieter verurteilt, zu gewährleisten, dass die Innentemperatur in dem Geschäftslokal bei einer Außentemperatur von 32° C  26° C nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.

Die Zivilgerichte sind sich daher einig, dass Arbeitsschutzrichtlinie 6,1 keine unverbindliche Sollvorschrift darstellt, sondern dass die 26° C auch an Hochsommertagen nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen. Selbst während besonders heißer Tage muss die Arbeitsplatztemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegen.

Für ein Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nur an einem Arbeitsplatz verrichten braucht, der den Vorschriften der ASR 6,1 genügt, ansonsten hat er ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. BAG v. 19.02.1997, Az.: 5 AZR 982/94).

Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, an extrem heißen Tagen die Temperatur am Arbeitsplatz zu messen, sich mit Kollegen abzustimmen und gemeinsam beim Chef das Problem der Hitze und mangelnden Konzentration anzusprechen und Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen.

Arbeitgeber sollten versuchen auch im eigenen Interesse eine Lösung zu finden, da Hitze am Arbeitsplatz nachweislich zu schlechten Arbeitsergebnissen führen kann und die Gesundheit gefährdet. Lüfter oder mobile Klimageräte können genauso wie kostenlose Erfrischungsgetränke das Betriebsklima verbessern.


Betrunken Fahrrad fahren kann Führerschein kosten

Juli 6, 2007

Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrradfahrer, der mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,67 Promille am öffentlichen Verkehr teilnimmt, die Fahrerlaubnis entziehen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder “Idiotentest”) anfordern.

(VG Neustadt a.d. Weinstraße, 02.04.2007, L 295/07)

Dabei kann die Fahrerlaubnisbehörde die Trunkenheitsfahrt auch zum Anlass nehmen, gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 2c FeV die Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge überprüfen zu lassen und dem Betroffenen auch untersagen, Fahrräder im Straßenverkehr zu führen.

(VG Neustadt a.d. Weinstraße, 16.03.2005, 3 L 372/05)


Mit zwei “Klicks” zum Impressum

Juli 4, 2007

Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: Kontakt und Impressum), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an einen leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

(BGH, Urt. v. 10.07.2006 - I ZR 228/03)


Sozialauswahl bei der Kündigung - neue Rechtsprechung des BAG

Juni 26, 2007

Bekanntlich ist bei bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl zu treffen. Dabei sind folgende Auswahlkriterien zu berücksichtigen:

  • Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

Um diese genannten Kriterien zu gewichten und eine transparente Grundlage für die Auswahlentscheidung zu schaffen, kann ein Punktesystem gebildet werden.
Dieses kann z.B. wie folgt aussehen:

  • Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt pro vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit bis 10 Dienstjahre - vom 11. Dienstjahr an 2 Punkte pro vollendetem Jahr (max. 70 Punkte)
  • Alter: 1 Punkt pro vollendetem Lebensjahr (max. 55 Punkte)
  • Unterhaltspflichten: 4 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind, 8 Punkte für unterhaltsberechtigten Ehegatten
  • Schwerbehinderung: 5 Punkte bei Schwerbehinderung von 50 GdB, über 50 jeweils 1 Punkt für 10 GdB

Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte die fehlerhafte Sozialauswahl eines einzigen Mitarbeiters bei der Entlassung von mehreren Mitarbeitern (Massenentlassungen)  gravierende Folgen für den Arbeitgeber - alle Arbeitnehmer konnten sich auf die Entlassung des sozial stärkeren berufen und ihre Kündigung war unwirksam.

Mit seiner Entscheidung vom 09.11.2006 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die frühere Rechtsprechung aufgegeben. Nunmehr ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der klagende Arbeitnehmer anhand des angewendeten Punktesystems auch dann zur Kündigung angestanden hätte, wenn die Sozialauswahl insgesamt fehlerfrei gewesen wäre.

(BAG v. 09.11.2006 - 2 AZR 812/05)

Beispiel:
10 Arbeitnehmern von 30 vergleichbaren Arbeitnehmern muss betriebsbedingt gekündigt werden.
Über ein Punktesystem wird ermittelt, welche 10 Arbeitnehmer die sozial stärksten sind (also die wenigsten Punkte haben).
Stellt sich nun heraus, dass einer der 20 verbleibenden Arbeitnehmer fehlerhaft bewertet wurde und bei richtiger Bewertung sozial so stark ist, dass er in die Gruppe der 10 sozial Stärksten gehört, so rückt er in diese Gruppe auf. Der ursprünglich 10te dieser Gruppe würde nun aus der Gruppe herausfallen und ihm dürfte nicht gekündigt werden. Dieser 10te kann sich nun auf die Sozialwidrigkeit seiner Kündigung berufen.
Die übrigen 9 sind zwar ggf. auch falsch bewertet worden, rücken in der Liste aber allenfalls einen Platz nach unten und gehören trotzdem zu den 10 sozial Stärksten, denen gekündigt wird - diese 9 können sich auf den Fehler nicht berufen.