Neue Auszubildende

November 13, 2009

Wir begrüßen Conny Gehrmann, unsere neue Auszubildende zur Rechtanwaltsfachangestellten.


Steuern sparen durch Adoption?

Mai 28, 2009

Das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerrecht hat die persönlichen Freibeträge für Ehegatten und leibliche Kinder deutlich großzügiger bemessen. Es hat aber andererseits die Steuersätze für entferntere und nicht  Verwandte dramatisch erhöht, und zwar auf 30% schon bei relativ kleinen Erbschaften oder Schenkungen. Mehr und mehr ältere Menschen bleiben heute ohne Ehegatten und kinderlos. Diese Steuerauswirkungen treffen daher einen ständig größer werdenden Personenkreis. Um solchen Personen dennoch die Weitergabe ihres Vermögens an ihnen zwar nahe stehende, aber nicht eng verwandte Mitmenschen zu ermöglichen, ohne dass der Empfänger Steuern von 30% und mehr bezahlen muss, wird ihnen teilweise empfohlen, die Adoption eines von ihnen bevorzugten, bereits volljährigen, Erben in Betracht zu ziehen.

Allerdings stößt eine Umsetzung dieser Empfehlung doch auf erhebliche Probleme:

  • Die Adoption eines Erwachsenen muss beim Familiengericht beantragt und durch den Richter entschieden werden. Voraussetzung und hauptsächliches Ziel der Erwachsenenadoption ist, dass zwischen den Beteiligten ein familiengleiches Eltern- Kind- Verhältnis besteht oder konkret in der Zukunft zu erwarten ist. Dieses Verhältnis soll durch die Adoption auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden. Dass hierdurch auch Steuervorteile entstehen, ist zwar nicht verboten, darf jedoch keinesfalls der Hauptzweck des Adoptionsantrags sein. Ein solcher Antrag muss daher wohlüberlegt und gut begründet sein.
  • Der Richter muss zwingend die leiblichen Eltern und Geschwister des zu Adoptierenden mit einbeziehen; auf deren Interessen, auch rein wirtschaftlicher Art, ist Rücksicht zu nehmen.
  • Im Gegensatz zu Minderjährigen erlöschen bei der Adoption eines Erwachsenen dessen Rechtsbeziehungen zu seinen bisherigen Verwandten (Eltern, Geschwister usw.) nicht, mit der Folge, dass der Adoptierte weiterhin gegenüber seinen leiblichen Verwandten zu Unterhalt und Unterstützung verpflichtet sein kann. Der Adoptierte erwirbt lediglich ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu dem Adoptierenden. Aber auch in diesem Verhältnis bestehen dann die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen; diese haben sogar Vorrang zu den Beziehungen zu seinen bisherigen Verwandten.

Stimmt der Richter einer Adoption zu, erwirbt der Adoptierte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen (bei zwei Adoptiveltern: zwei) zusätzlichen Kinderfreibetrag von 400.000 EUR sowie die weiteren Vergünstigungen der Steuerklasse 1. Diese Vorteile können natürlich auch schon zu Lebzeiten des Adoptierenden mit einer Schenkung genutzt werden, und entstehen alle 10 Jahre neu.

Dennoch: Vor die schnöde Steuerrechnung hat das Gesetz den Familienrichter gesetzt, der verpflichtet ist, die Adoptionsanträge nach allen Seiten hin zu prüfen und den Hintergrund auch selbst zu ermitteln. So wird wohl die Zahl der gestellten Adoptionsanträge zukünftig zunehmen, allerdings keinesfalls auch in gleichem Maße die Zahl der bewilligten Adoptionen. Die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet kann jedoch angesichts der steigenden Zahl der „Single- Erblasser“ spannend werden.

Gerhard Seidel, Rechtsanwalt/ Steuerberater

Anwaltskanzlei Seidel & Collegen


Wir bilden aus!

Mai 28, 2009

Nachdem Frau Möhring ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und ein Studium beginnt, freuen wir uns auf die neue Auszubildende, die ab August unser Team verstärken wird.


Auskunftsrechte beim Pflichtteil

März 28, 2009

Hat ein Mensch die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode in einem Testament niedergelegt, gibt es beim Eintritt des Erbfalls regelmäßig enttäuschte Gesichter bei Kindern oder Ehegatten, wenn deren gesetzliches Erbrecht empfindlich beschränkt oder gar ausgeschlossen wurde. Ihnen steht zwar gegen die eingesetzten Erben der Anspruch auf den Pflichtteil zu; dessen Ermittlung und Durchsetzung gestaltet sich aber oft rechtlich wie auch zwischenmenschlich schwierig. Wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht im Einzelnen über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informiert ist, ist er auf die Angaben des Erben angewiesen. Dieser ist in der Regel wenig interessiert, Auskünfte zu erteilen oder Nachforschungen anzustellen. Gesetz (§ 2314 BGB) und Rechtsprechung ziehen hier folgende Grenzen:

  • Generell ist der Erbe verpflichtet, ein vollständiges und detailliertes Nachlassverzeichnis mit Wertangaben zu den einzelnen Nachlassgegenständen zu erstellen. Zur Vervollständigung muss der Erbe selbst Auskünfte z. B. von Banken, Versicherungen, Steuerberater des Erblassers einholen. Er muss auch konkreten Hinweisen z. B. des Pflichtteilsberechtigten nachgehen.
  • Auf Verlangen ist der Erbe verpflichtet, den Wert der Gegenstände (Immobilie, Kfz, Schmuck) durch einen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen. Ist der Nachlass allerdings wertlos, muss sich der Pflichtteilsberechtigte mit einer „einfachen“ Auskunft begnügen.
  • Schlussendlich hat der Erbe – auf Verlangen – die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern, allerdings nur dann, wenn seine Angaben Anlass zu Zweifeln gegeben haben.

  • Der Erbe muss auch Auskunft geben über lebzeitige Schenkungen des Erblassers, soweit diese gem. § 2325 BGB Einfluss auf den Pflichtteil haben können. Dies betrifft sämtliche Schenkungen der letzten 10 Jahre sowie sämtliche Zuwendungen an den Ehegatten ohne jede zeitliche Begrenzung. Hierzu gehört natürlich auch die Angabe solcher Verfügungen, denen zwar eine Gegenleistung gegenüberstand, wo aber das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen ist, z. B. Schenkung der Immobilie für Pflegedienste über einen kurzen Zeitraum.

  • Oft entsteht Streit, wie weit der Erbe über sein eigenes Wissen hinaus verpflichtet ist, Erkundigungen über frühere Jahre einzuholen oder die Entwicklung des Erblasservermögens offen zu legen. Der Bundesgerichtshof sieht diese Pflicht dann als gegeben an, wenn konkrete, nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser sein Vermögen durch derartige Zuwendungen gemindert hat. Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, kann der Pflichtteilsberechtigte auch nicht z. B. die Offenlegung der Kontobewegungen des Erblassers für die letzten 10 Jahre verlangen.

  • Der Erbe kann seine Auskunftspflicht aber auch dadurch erfüllen, dass er den Pflichtteilsberechtigten selbst zur Einholung von Bankauskünften ermächtigt.

Das Auskunftsrecht des Enterbten stellt nur einen kleinen Ausschnitt der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil dar. In jedem Fall empfiehlt es sich, sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben, bei Zweifelsfragen den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen und – soweit eine einvernehmliche und faire Regelung zwischen den Beteiligten nicht möglich ist – diesem die Wahrnehmung der Rechte zu übertragen.

Gerhard Seidel

Rechtsanwalt, Steuerberater


Ausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte/r

Februar 26, 2009

Wir suchen für das kommende Ausbildungsjahr wieder eine/einen Berufsanfänger/in. Bewerbungen bitte per E-Mail oder Post an die Kanzlei.


EuGH: Unverfallbarkeit von krankheitsbedingt nicht realisierten Urlaubsansprüchen

Februar 26, 2009

Nach der bisherigen Rechtsprechung verfiel ein Urlaubsanspruch, wenn er krankheitsbedingt bis Ende des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahres) nicht genommen werden konnte. Auch ein Abgeltungsanspruch stand dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht zu, wenn er krankheitsbedingt selbst bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses keine Möglichkeit gehabt hätte, den Urlaub bis Ende März zu nehmen.

Mit seinem am 20.01.2009 gefällten Urteil (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 “Schultz-Hoff“) bricht der EuGH mit der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts.

Der EuGH entschied, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub verfällt und nicht abzugelten ist. Der Urlaubsanspruch besteht also auch nach dem 31. März des Folgejahres weiter und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Die Folgen dieses Urteils für die Unternehmen sind gravierend: Urlaubsansprüche länger oder dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer verfallen nunmehr nicht “automatisch” nach Ende des Urlaubsjahres oder des (gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraums, sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen.

Dies muss nicht nur postive Auswirkungen auf Mitarbeiter haben. Bislang konnte der Arbeitgeber einen dauerhaft erkrankten Mitarbeiter in der Hoffnung auf eine etwaige Genesung relativ risikolos weiter “beschäftigen”. Lohn oder Gehalt muss er nach 6 Wochen regelmäßig nicht mehr zahlen und der Urlaub verfiel “automatisch”. Jetzt werden Arbeitgeber genauer prüfen, ob sie dauerhaft erkrankte Mitarbeitern nicht doch schneller personenbedingt kündigen, um nicht das Risiko der Gewährung oder Abgeltung eines Urlaubsanspruchs aus mehreren Jahren tragen zu müssen.


Weihnachtsgeld gestrichen?

Dezember 15, 2008

Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen geraten als „freiwillige Leistungen“ in Zeiten der Wirtschaftskrise ins Visier der Arbeitgeber. Die Frage, ob Zuschläge oder Zulagen gekürzt oder gestrichen werden können, stellt sich alle Jahre wieder.

Mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG) besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge oder Zulagen. Ein solcher kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung ergeben. Zahlungen, die ohne eine solche Rechtsgrundlage geleistet werden, nennt man „freiwillige Leistungen“.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er zu den regelmäßigen Zahlungen eine zusätzliche Leistung gewährt. Dies können eine Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld oder Prämien sein. Für die Freiwilligkeit ist ein konkreter und hinreichend deutlicher Hinweis im Arbeitsvertrag notwendig, dass es künftig keinen Anspruch auf die Sonderzahlung gibt. Der Arbeitgeber kann den Freiwilligkeitsvorbehalt auch durch einen Hinweis anlässlich der Zahlung erklären. Der Arbeitnehmer kann mit solchen Sonderzahlungen dann künftig nicht mehr unbedingt rechnen.

Hat der Arbeitgeber aber mindestens drei Zahlungstermine lang, ohne wirksam erklärten Freiwilligkeitsvorbehalt, gezahlt, so entsteht ein Anspruch auf Zahlung auch für die Zukunft (so genannte betriebliche Übung). Der Arbeitnehmer kann aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Begleitumstände darauf schließen, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft diese Sonderzahlung erbringt.

Will der Arbeitgeber die Sonderzahlung irgendwann nicht mehr gewähren, ist dies dann nur mit vertraglicher Zustimmung des Arbeitnehmers oder einer mindestens dreimaligen Duldung der Kürzung oder Nichtzahlung möglich.

Widerrufsvorbehalt

Auch ein wirksamer Widerrufsvorbehalt berechtigt den Arbeitgeber, unter Einhaltung billigen Ermessens, eine verbindliche Zusage einseitig abzuändern oder zu streichen.

Zu einem wirksamen Widerrufsvorbehalt gehört Klarheit, Verständlichkeit und die Nennung der möglichen Widerrufsgründe. Ein konkreter Grund für einen Widerruf könnte z.B. vorliegen, wenn bestimmte Umsatzzahlen nicht erreicht wurden. Pauschale Widerrufsvorbehalte in regelmäßig verwendeten Arbeitsverträgen können unzumutbar und unwirksam sein. Arbeitgeber sollten die Widerrufsklausel möglichst konkret ausgestalten, um das gesetzliche Zumutbarkeitskriterium zu erfüllen.

In einer Rückzahlungsklausel kann in engen Grenzen vereinbarte werden, dass die Sonderzahlung zumindest teilweise zurück zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Zahlungstermin das Arbeitsverhältnis kündigt.


RA Neubert hält Betriebsratsseminar

November 13, 2008

Rechtsanwalt Neubert hat am 12.11.2008 ein eintägiges Seminar für den 18-köpfigen Betriebsrat eines Chemnitzer Unternehmens gehalten.
Die Themen waren:

  • Geheimhaltungspflichten des Betriebsrates
  • Haftungs- und strafrechtliche Risiken der Betriebsratsarbeit
  • Mitarbeiterkontrolle und -überwachung

Freistellung für die Pflege von Angehörigen

Oktober 6, 2008

Seit dem 1. Juli 2008 können sich Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen möchten, nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) von der Arbeit freistellen lassen.

Kurzfristige Freistellung

Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Arbeitnehmer nach § 2 PflegeZG das Recht, bis zu 10 Tagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfs-gerechte Pflege zu organisieren oder die Pflege selbst zu übernehmen. Die Freistellung hat ggf. sofort zu erfolgen. Der Arbeitnehmer muss seinen Chef darüber nur informieren. „Nein“ sagen darf der Arbeitgeber zum Freistellungswunsch nicht. Diesen Anspruch auf kurzfristige Freistellung haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Ob während der kurzzeitigen Freistellung Lohn fortgezahlt wird, hängt davon ab, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht. Fehlen entsprechende Regelungen, kann nach § 616 BGB Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung bei „vorübergehender Verhinderung“ bestehen. Danach besteht ein Fortzahlungsanspruch aber nur, abhängig vom Einzelfall, für wenige Tag. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die vollen 10 Tage wird wohl nicht bestehen, was letztlich aber die Arbeitsgerichte noch klären müssen. Es kann daher günstiger sein, zunächst nur weniger als 10 Tage in Anspruch zu nehmen, damit für diese Zeit ein Fortzahlungsanspruch auch sicher besteht.

Pflegezeit

Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können sich nach §§ 3, 4 PflegeZG bis zu sechs Monate lang von ihrem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen längere Zeit zu Hause betreuen möchten. Die Pflegezeit muss mindestens zehn Tage vor deren Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Ebenso sind auf Wunsch des Arbeitnehmers Teilzeitregelungen möglich. Der Arbeitgeber kann die Gewährung der Pflegezeit nicht ablehnen, darf sich aber die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigen lassen.

Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer genießt von der Ankündigung bis zum Ende der 10-tägigen Freistellung oder dem Ende der 6-monatigen Pflegezeit besonderen Kündigungs-schutz nach § 5 PflegeZG.

Sozialversicherungen

Sowohl während der kurzen Freistellungsphase als auch während einer längerfristigen Pflegezeit ist der pflegende Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich geschützt. Während der kurzzeitigen Freistellung bleiben Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen, es setzt lediglich die Beitragspflicht aus.

Für die Fälle der längerfristigen Pflegezeit nach § 3 PflegeZG sieht das Pflegeversicherungsweiterentwicklungsgesetz Schutzregelungen vor: Die Beitrags-zahlung zur Rentenversicherung wird von der Pflegekasse übernommen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Pflegende wird auch für die Zeit von maximal sechs Monaten von der Pflegekasse kostenlos arbeitslosenversichert.


RA Neubert – Fortbildung IT-Sicherheit

Juni 18, 2008

Herr Rechtsanwalt Neubert hat am 18. Juni an einem Seminar zur „IT-Sicherheit in Unternehmen“ teilgenommen. Dabei wurde von den Dozenten insbesondere davor gewarnt, dass Wirtschaftspionage nicht nur in Großunternehmen sondern vermehr in spezialisierten kleinen und mittelständischen Unternehmen stattfindet und in diesen Unternehmen oft ein erheblicher Nachholbedarf in der IT-Sicherheit besteht. Die Seinsibilisierung und Schulung der Mitarbeiter zu diesen Sicherheitsfragen ist ein wichtiger Aspekt und bedarf oftmals juristischer Begleitung.


RA Seidel – Fortbildung Gesellschaftsrecht

Mai 21, 2008

Herr Rechtsanwalt Seide hat am 21.05.2008 an einem Seminar zur „Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG“ teilgenommen.


RAin Krohn – Fortbildung zur Zwangsverwaltung im Miet- und WEG-Recht

April 19, 2008

Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG Recht Krohn hat am 18./19. April in Dresden an einem Seminar zu den Themen „Miete und Zwangsverwaltung“ sowie „WEG und Zwangsverwaltung“ teilgenommen.


RA Seidel – Fortbildung zur Erbenhaftung

März 7, 2008

Herr Rechtsanwalt Seidel hat an einem Seminar zur „Taktik im überschuldeten Nachlass“ und zur Erbenhaftung teilgenommen.


RA Seidel – Teilnahme 3. Deutscher Erbrechtstag

Februar 29, 2008

Herr Rechtsanwalt Seidel hat am 3. Deutschen Erbrechtstag in Berlin teilgenommen. Neben einer Vorausschau auf die geplante Erbschaftssteuerreform wurden die Themen „Privatautonomie im Erbrecht“, „Unternehmensbewertung im Erbrecht“ und das Stiftungsrecht besprochen


Freisprecheinrichtung ist kein Handy

Februar 11, 2008
Für das Aufnehmen einer Freisprecheinrichtung (hier wohl Blutooth-Freisprecheinrichtung) kann kein Bußgeld nach § 23 Abs. 1a StVO verhängt werden.

In dem vom OLG Bamberg (05.11.2007, 3 Ss OWi 744/07) gefassten Beschluss ging es um ein Bußgeld, welches verhängtes wurde, weil der Fahrerer die zunächst an der Sonnenblende angebrachte Freisprecheinrichtung während eines Gesprächs wegen einer Funktionsstörung in die Hand nahm und diese zum Telefonieren an sein Ohr hielt.

Nach dem Wortsinn des  § 23 Abs. 1a StVO verbiete es sich nach Auffassung des OLG, eine Freisprecheinrichtung mit einem Mobiltelefon gleichzusetzten, weswegen eine Verurteilung ausgeschlossen ist.

Bleibt für mich die Frage, wo der große Unterschied zwischen einer Blutooth-Freisprecheinrichtung und einem in § 23 Abs. 1a StVO erwähnten “Hörer des Autotelefons” sein soll. Der Hörer ist mit einem Kabel mit dem Handy verbunden, die Freisprecheinrichtung via Blutooth. Das Gefährdungspotential bei Hörer mit Strippe und Freisprecheinrichtung ohne Strippe dürfte etwa gleich groß sein.


Sperrzeit bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Februar 7, 2008

Drohenden Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld-I-Bezug (§§ 118 ff. SGB III) können erhebliche sozial- und arbeitsrechtliche Komplikationen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufwerfen.

Durch die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Versicherten davor geschützt werden, dass sie für Risiken haftet, die der Arbeitnehmer selbst zu verantworten hat. Es soll auch verhindert werden, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit durch den Anspruchsberechtigten manipuliert wird.

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 SGB III). Sie tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis löst oder durch sein Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Abwicklungsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach vorausgegangener Kündigung. Da ein aktiver Lösungsakt vorausgesetzt wird, löst es keine Sperrzeit aus, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt. Es trifft ihn keine Obliegenheit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Nicht als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gilt auch das Auslaufenlassen einer Befristung, eine Abfindungskündigung nach § 1a KSchG oder ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, solange er kein Umgehungsgeschäft darstellt.

Arbeitgeberkündigungen führen nur dann zur Sperrzeit, wenn sie aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen; wenn also ein schwerwiegend vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, welches eine Kündigung rechtfertigt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine grob fahrlässig verursachte Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis führt.

Ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeit wegen nachweisbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Auch nachweisbare Mobbinghandlungen des Arbeitgebers, der Zuzug zum Ehegatten oder die Betreuung eines nahen unterhaltsberechtigten Angehörigen können einen wichtigen Grund darstellen.

Nach der neueren Rechtsprechung ist kein Raum für eine Sperrzeit, wenn eine betriebsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich objektiv gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist dem Arbeitnehmer auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gestattet, ohne dass gegen ihn eine Sperrzeit verhängt wird, wenn er sich dadurch Vorteile wie z.B. eine Abfindung oder bessere Bewerbungschancen durch entsprechende Zeugnisformulierungen sichern kann.

Allerdings empfiehlt es sich, um jedes Sperrzeitrisiko zu vermeiden, einen solchen Vertrag vor Abschluss durch einen fachlich versierten Anwalt prüfen zu lassen.

Artikel wurde im Chemnitzer Amtsblatt veröffentlicht.


Notwendige Nutzungsdauer, wenn Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungskosten liegen – 130%-Fälle

Februar 7, 2008

Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Pkw auch dann noch reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Grenze für die Reparaturkosten liegt bei 130% des Wiederbeschaffungswertes.

Der Zuschlag wird mit dem Integritätsinteresse des Geschädigten begründet – wenn ihm sei Auto „lieb und teuer“ ist und er die Mühen einer Neuanschaffung scheut, darf er im Rahmen der 130% die Reparatur noch durchführen lassen, auch wenn sie rechnerisch eigentlich unwirtschaftlich ist.

Der Geschädigte muss in diesen 130%-Fällen jedoch den Willen zur Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach der Reparatur haben. Nun verfestigt sich die Rechtsprechung dahingehen, dass zum Nachweis des Weiterbenutzungswillen erwartet wird, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzt.

Bereits bei der Entscheidung, ob man reparieren lässt oder nicht, sollte man an diese Haltefrist von 6 Monaten denken und auch nach einer Reparatur, die von der gegnerischen Versicherung reguliert wurde, den Pkw nicht zu früh verkaufen.

(BGH vom 27.11.2007, VI ZR 56/07; BGH vom 13.11.2007, VI ZR 89/07)


Gebrauchtwagengarantie vs. Neuwagengarantie

Dezember 13, 2007

So unterschiedlich kann über Garantiezusagen entschieden werden.

Gebrauchtwagengarantie

Der BGH hat am 17.10.2007 entschieden, dass eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt,  wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist (BGH, VIII ZR 251/06).

Neuwagengarantie

Dagegen hat der Bundesgerichtshof am 12.12.2007 entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur “um den Preis” der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer “Gegenleistung” gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird (BGH, VIII ZR 187/06). Pressemitteilung des BGH


RA Neubert – Seminar zum Kennzeichenrecht

Dezember 8, 2007

Rechtsanwalt Neubert hat an einem Seminar der DeutscheAnwaltAkademie zum Kennzeichenrecht teilgenommen. Prof. Joachim Starck, Richter am BGH a.D., referierte zur aktuellen Rechtsprechung im Kennzeichenrecht – Marken – Firmen – Titel – Domains.
Letztlich geht es immer um die Fragen, was ist eintragungsfähig und was nicht bzw. werden Marken verletzt oder nicht.
Da es bei neuen Marken, Titeln oder Unternehmenskennzeichen sowie der Werbung mit diesen auf Feinheiten ankommt, ist eine frühzeitiger Check oder Titelschutz unerlässlich um teure Abmahnungen und Rechtsstreite zu vermeiden.


RAin Krohn – Fortbildung zum Miet- und WEG-Recht

Dezember 1, 2007

Frau Rechtsanwältin Krohn hat eine Seminar des ABER-Verlags zu aktueller Rechtsprechung im Miet- und WEG-Recht besucht. Ein Schwerpunkt lag bei der aktuellen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen. Für Vermieter stellt sich die Frage, ob überhaupt noch Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag verwendet werden sollten, oder ob man dieses Problem nicht anders löst – z.B. durch die Vereinbarung höherer Mieten und das Weglassen von Endrenovierungsklauseln. Wichtig ist jedenfalls, dass sämtliche Klauseln zu Schönheitsreparturen und zur Renovierung dem aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst werden.